Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 20.01.1982 – 2 StR 555/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES | |

2 StR 81 URTEIL LO AS

in der Strafsache

gegen

Horst Kai von E EEE aus EEE geboren am GE 1935 in VE ,

wegen Vergewaltigung

7

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müller

B. Maier

Niemöller

Zschockelt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,

Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte NED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstell:

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darnstadt vom 26. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, im Januar 1979 die damals 20jährige Margarete S@EEEB vergewaltigt zu haben. Die Strafkammer hat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen. Sie stellt zwar fest, daß der Angeklagte bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs mit der Frau Gewalt angewendet hat, konnte aber "nicht ausschließen", daß er "die Gegenwehr der Zeugin S@MEB nicht ernst nahm, weil er glaubte, die Zeugin ziere sich nur".

Gegen das freisprechende Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Die Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß die Beweiswürdigung der Strafkammer lückenhaft sei.

Zwer ist die Beweiswürdigung ureigene Aufgabe des Tatrichters (vgl. BGHSt 10, 208). Das Revisionsgericht kann jedoch prüfen, ob dem Tatrichter hierbei Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein solcher - sachlichrechtlicher - Fehler ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben, wenn sich das Urteil in Rahmen der Beweiswürdigung nicht mit allen festgestell- ‘ten Umständen auseinandersetzt, die zu einer Würdigung drängen, weil sie für oder gegen den Angeklagten sprechen und für die Entscheidung Bedeutung haben können (vgl. BGHSt 14, 162, 164; auch BGH Urteile vom 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74 - und vom 6. Februar 1980 - 2 StR 742/79 -, beide m.w.Nachw.). Ein solcher Mangel liegt hier vor.

Die Strafkammer erörtert zwar das eigentliche Tatgeschehen, insbesondere die Gewaltanwendung des Angeklagten, setzt sich aber mit seinem Verhalten unmittelbar nach der Tat nicht auseinander. Gerade dieses Verhalten

aber kann bei der Prüfung, ob der Angeklagte auch den inneren Tatbestand des § 177 StGB erfüllt hat, nicht außer Betracht bleiben. So deutet insbesondere die

von ihm an Margarete SW gerichtete Frage, "ob sie ‚sich jetzt vergewaltigt fühle" (UA S. 5), darauf hin,

daß er eine Vergewaltigung jedenfalls in seine Erwägungen einbezogen hatte; das wiederum legt die Annahme zumindest bedingten Vorsatzes nahe. Des weiteren ist schwer einzusehen, warum der Angeklagte geäußert hat, die Zeugin "solle die Angelegenheit nicht weiter erzählen" (UA S. 5), wenn er ernsthaft der Auffassung gewesen sein sollte, die nach den Feststellungen heftige und länger andauernde Gegenwehr der Frau sei bloße Ziererei. Beide Umstände waren nach den Urteilsgründen nicht Gegenstand der Überlegungen der Strafkammer, hätten dies aber bei ihrer Bedeutung für die innere Tatseite sein müssen, um die Beweiswürdigung insgesamt als lückenlos erscheinen zu lassen. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte nach den Feststellungen durch das Gesamtverhalten und vor allem die Art der Gegenwehr der Zeugin mehrmals darauf hingewiesen worden war, daß sie "anders wollte als der Angeklagte"

(va S. 9).

-5. | | 7?

Der aargelegte Mangel führt zur Aufhebung des Urteils.

Mösl Müller Maier

Niemöller Zschockelt