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BGH Urteil vom 06.02.1980 – 2 StR 742/79

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 742/79 URTEIL 62%

in der Strafsache

gegen

Mehmet Y EEEEB aus Te zu ME, geboren am

RB. EEE 1961 in Ad@m/TEEEE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Mordes u. a.

ya

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1980, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Müller Dr. Meyer Theune als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Kurtze als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte Bertling

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 13. Juni 1979 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft einschließlich der dem Angeklagten hierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

AH

Gründe§

I. Im Mai 1977 lernte der Angeklagte durch seinen Freund Ismail KB den 45jährigen Kaufmann Walter Ko kennen. KM und der mit dem Angeklagten ebenfalls befreundete Aydin IE hatten sich wiederholt KoM gegen Entgelt für homosexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt; auch der Angeklagte unterhielt in der Folgezeit mit Ko solche Beziehungen.

Als der Angeklagte und IE eines Tages in ihr Heimatland, die T@W, zurückkehren wollten, ihnen hierfür jedoch die finanziellen Mittel fehiten, entschlossen sie sich, Koi während sexueller Handlungen mit einem Handkantenschlag bewußtlos zu machen, um dann seine Wohnung nach Geld und Wertgegenständen durchsuchen zu können. Den Tatplan im einzelnen entwarf I@@B. Danach sollte sich auch KR beteiligen und wegen seiner Karatekenntnisse den Handkantenschlag führen; KB sagte jedoch nach zunächst gegebener Einwilligung seine Beteiligung ab, weil er Angst habe. Der

Angeklagte und IM kamen daraufhin überein, die Tat allein auszuführen.

Im Juli 1977 suchten sie Ko in seiner Wohnung auf. Im Verlauf der dann vorgenommenen homosexuellen Handlungen entschlossen sie sich während einer kurzen Abwesenheit Ko@B, diesen nicht mit einem Handkantenschlag, sondern einer etwa 35 cm hohen schweren Bronzefigur bewußtlos zu schlagen. Als Koch durch sexuelle Handlungen abgelenkt war, ergriff I@EB die vom Angeklagten neben ihn gelegte Figur und schlug sie Ko@® auf den Kopf. Ko@8 wurde dadurch jedoch wider Erwarten nicht bewußtlos, sondern schrie und wehrte sich. I@8 schlug daraufhin noch mehrmals zu. Insgesamt wurde Ko@® mindestens achtmal am Kopf getroffen, ohne das Bewußtsein zu verlieren. In dem sich dann ent-

wickelnden Kampf, bei dem Ko@ auch vom Angeklagten mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen und mehrfach mit dem Fuß auf den Oberkörper getreten wurde, erlitt Ko@ mehrere Rippenbrüche. Er schrie laut um Hilfe und wurde schließlich von IE am Hals gepackt und so stark gewürgt, daß beide Schildknorpelfortsätze des Kehlkopfs gebrochen wurden, I@MB hörte mit dem würgen erst auf, als Ko@® keinen Laut mehr von sich gab und reglos am Boden lag.

Der Angeklagte, der Ko@B für tot hielt, und IR Gurchsuchten nun die Wohnung, fanden aber wider Erwarten nur einen geringen Geldbetrag. Während sie überlegten, wie sie sich weiter verhalten sollten, hörten sie Ko im Nebenzimmer laut stöhnen. I@WB äußerte daraufhin, daß er Ko@ umbringen wolle. Damit war der Angeklagte nicht einverstanden. Er gab dies IB zu verstehen; dieser erwiderte nichts. Der Angeklagte glaubte, I werde seine Absicht nicht verwirklichen, und begab sich ins Bad der Wohnung. I@B holte aus der Küche ein Brotmesser, lief mit den Worten "jetzt bringe ich ihn um" zu Ko@ und stach auf ihn ein. KoMR wurde durch eine Stich-Schnittwunde tödlich verletzt. Ohne diese Wunde hätte er mit Wahrscheinlichkeit überlebt.

Die Täter beluden dann KoWB Personenkraftwagen mit Kleidern und anderen Gegenständen und fuhren davon. IE floh am nächsten Tag in die TEE und ist seitdem unbekannten Aufenthalts.

II. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, des weiteren wegen fahrlässiger Tötung und Unterschlagung unter Einbeziehung eines früher gegen ihn ergangenen Urteils zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten und die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Erfolg.

1. Die Prüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde des Angeklagten ergibt keinen diesen beschwerenden Rechtsfehler.

2. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft zeigt keinen Rechtsfehler auf.

a) Auf dem behaupteten Verfahrensfehler könnte, die Zulässigkeit der Rüge unterstellt, das Urteil nicht beruhen.

Das ergibt sich im einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen zu b).

b) Das Urteil enthält auch keinen durchgreifenden Sachmangel.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkammer, ohne dies zu begründen, im Urteil ausdrücklich hervorhebt, die "verlesenen polizeilichen und richterlichen Aussagen des Zeugen KW bei der Beweiswürdigung "nicht verwertet" zu haben (UA S. 13). Sie sieht darin eine Lücke in der Beweiswürdigung. Der Hinweis gefährdet indessen den Bestand des Urteils nicht. Wohl muß sich der Tatrichter im Urteil mit allen wesentlichen Umständen auseinandersetzen, die zu einer Würdigung drängen, weil sie für oder gegen den Angeklagten sprechen und deshalb für die Entscheidung Bedeutung haben können (vgl. RGSt 77, 157, 161; BGHSt 14, 162, 164 £f; BGH Urt. v. 17. Juli 1974 - 2 StR 92/74 -). Hier kann indessen der Senat auf Grund der besonderen Lage des Falles mit Sicherheit aus-

schließen, daß die Aussage KB ein solches erhebliches Beweismittel ist, die Entscheidung der Strafkammer also durch die Nichtverwertung der Aussage zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann:

Nach den Urteilsfeststellungen kann KEMEEB Aussagen ausschließlich über Einzelheiten machen, die vor der Tat liegen, nicht aber über den Verlauf der Tat selbst und dabei insbesondere über die inneren Vorgänge beim Angeklagten, wie sie sich während der Tat abgespielt haben. Selbst wenn, wie die Revision in Übereinstimmung mit der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vertretenen Auffassung (vgl. UA S. 14) geltend macht, der Angeklagte und IE Ko@& schon mit Tötungsvorsatz aufgesucht haben, wäre dies ohne Einfluß auf die rechtlich bedenkenfrei zustandegekommene Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte unter dem nachhaltigen Eindruck des unerwarteten Geschehensablaufs der endgültigen Tötung Ko@ durch IM ausdrücklich widersprochen hat, zumindest also in diesem Zeitpunkt, als Ko@B noch lebte und ohne weitere Gewalteinwirkung wahrscheinlich am Leben geblieben wäre, keinen Tötungsvorsatz (mehr) hatte. Wegen des Zuschlagens mit der

AS

Bronzefigur und der Ko@& in diesem Zusammenhang zugefügten schweren Verletzungen aber ist er ohnehin des versuchten Mordes schuldig befunden worden. Daß ihm dabei nicht direkter, sondern bedingter Vorsatz zur Last gelegt wird, hat, wie die Erwägungen der Strafkammer zeigen, bei der Strafzumessung keine Rolle gespielt.

Auch die übrigen von der Revision behaupteten Sachmängel liegen nicht vor.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Theune