Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 19.01.1982 – 5 StR 791/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 791,81
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Augenoptiker
Dieter K EEE aus HB, dort geboren am EB 1355,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchten Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbundesanwalts am 19.Januar 1982 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten Kb wird
ninhtn in WVouameramn um
das Urteil des Schwurgerichts in Hannover von
25.August 1981, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
"Das Urteil muß jedenfalls deshalb aufgehoben werden, weil seine Gründe eine Verletzung des § 24 Abs.1 StGB nahelegen, jedenfalls nicht ausschließen.
Die Würgehandlungen des Angeklagten wurden dadurch beendet, daß der Mitangeklagte den Angeklagten 'mit
den Worten: 'Hör auf, laß den Scheiß! so von F. zurück(zog), daß F. wieder atmen und sich aufrichten konnte! (UA S.8). Das Eingreifen des Mitangeklagten
wird auch an anderen Stellenllediglich nit !'zurückhalten! (UA S.9), 'auseinanderbringen' (UA S.11) "zurückziehen! (UA S.14) bezeichnet, während es nur
an einer Stelle mit 'zurückreißen'! (UA S.21)
umschrieben wird; das läßt mithin kein Verständnis
der Urteilsgründe dahin zu, daß etwa ein gewaltsames Dazwischentreten des Mitangeklagten unmittelbar und notwendigerweise zum Lösen des Würgegriffs hat führen müssen, Bei dieser Sachlage genügen die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Tötungsversuch verneint, nicht; es heißt nämlich lediglich, der Angeklagte habe 'solange weiter zu(gedrückt), bis er von C. (d.i.der Mitangeklagte) an der Schulter zurückgezogen wurde' (UA S.22). Darüber,
ob es dem Angeklagten - und zwar nach seiner Vorstellung - gleichwohl möglich gewesen wäre, wenn er es nur gewollt hätte, das Würgen fortzusetzen, verhalten sich die Urteilsgründe nicht; da der Mitangeklagte als 'Leibwächter' gerade des Angeklagten aufgetreten ist (UA S.6), versteht sich das auch nicht von selbst. Auf diese Vorstellungen des Angeklagten bei der Tataufgabe kommt es aber an. Wenn - was die bisherigen Feststellungen nicht ausschließen - das Eingreifen des Mitangeklagten lediglich
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bewirkt hat, daß der Angeklagte zur Besinnung kam und aus den mit den Worten des Mitangeklagten angesprochenen Erwägungen von seinem Opfer abließ, läßt sich ein freiwilliger Rücktritt vom Tötungsversuch nicht verneinen; daß der Anstoß zum Umdenken von außen kommt, steht dem nicht notwendigerweise entgegen (vgl. Eser in Schönke-Schröder, StGB, 20.Aufl., § 24 Rn.44). "
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki