Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Urteil vom 19.01.1982 – 5 StR 615/81

5. Strafsenat

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3_StR 615/81

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

E 2

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Bernd Hans R EEE aus Human, geboren am GEMMEMEEEEEED 1941 in ummm,

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen sexueller Nötigung u.a.

6

-2- %

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19.Januar 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Richter am Amtsgericht in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus

als Verteidiger,

Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4.Mai 1981 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

- 3 - y/G

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

I. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Nichtanwendung des § 239 StGB sowie die Strafmilderung wegen Versuchs beanstandet, hat keinen Erfolg.

1.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt es keinen Rechtsfehler dar, daß sich der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich der Angeklagte auch der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) schuldig gemacht hat. Eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung wäre nur in Betracht gekommen, wenn der Eingriff in die Freiheit des Zeugen nicht allein dem Zweck gedient hätte, ihn zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen zu nötigen. Das lag hier fern.

2. Auch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklgten auf. Die Strafmilderung ‚wegen Versuchs (§ 23 Abs.2 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

II. Die Revision des Angeklagten ist ebenfalls unbegründet. Das Urteil weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

-h- v7

III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben.

Herrmann _ Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki