Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 30.12.1981 – 4 StR 673/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
SG
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 673/81 BESCHLUSS 30.72.
in der Strafsache
gegen
Marlies Maria Elisabetn Sc ni aus x. dort geboren am EB 1955,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
»77
Der 4. Strafsenat des Pundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 30. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. August 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmittein zu zwei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil läßt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
2. Mit Recht beanstandet die Revision jedoch den Strafausspruch.
Nach den Urteilsfeststellungen ist die Angeklagte, die wiederholt wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
zu Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, "schon als Jugendliche zum Rauschgiftkonsum verführt worden" und hat sich seither "von ihrer Drogenabhängigkeit nicht befreien" können. Bei dem langjährigen Drogenkonsum liegt die Möglichkeit nicht fern, daß ihre Schuldfähigkeit infolge dieser Abhängigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB). Das Landgericht mußte dies jedenfalls näher prüfen und sich gegebenenfalls mit der Frage auseinandersetzen, ob von der Milderungsmöglichkeit des § 49 StGB Gebrauch zu machen ist. Daß es eine solche Prüfung vorgenommen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Tatbestand des Besitzes einer nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln nur dann vorliegt, wenn der Täter zu irgendeinem Zeitpunkt einen Vorrat in diesem Umfang tatsächlich besessen hat (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in
MDR 1978, 5, 6).
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke