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BGH Beschluss vom 22.12.1981 – 1 StR 729/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 729/81 BESCHLUSS Rz

in der Strafsache

gegen

Horst-Dieter KB aus Do, zeboren am GE 196: in :OEEEEEEEE, zur Zeit in Haft,

- Sachbezeichrun:: VB ..: -

wegen Beihilfe zum Mord u.a.

-2- 4%

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Dezember 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Kopf wird das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom 15. Juli 1981

1. im Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord, 2. im Ausspruch der gegen den Angeklagten K@B verhängten Einheitsjugendstrafe

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die auf den Schuldspruch wegen Beihilfe zum Mord beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten KB hat Erfolg.

1. Der Schuldspruch wegen - durch Unterlassen begangener - Beihilfe zum Mord hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen beschlossen Kg und der Mitangeklagte VW - der keine Revision eingelegt hat - auf Vorschlag des Angeklagten Kg, die 75 Jahre alte Frau Kr zu überfallen und ihr Geld wegzunehmen

(UA,S. 13). In der "ersten Tatphase" brachten sie mit einer List das Tatopfer dazu, aus der eigenen Wohnung in die leerstehende Dachgeschöiiwohnung zu gehen. Dort mißhandelten und würgten sie ohne Tötungrvorsatz die alte Frau, die schließlich bewußtlos am Boden liegen blieb. XP nahm in der Wohnung der Frau Kr@® aus einer Geldbörse einen 100-DM-Schein an sich. Mit diesem Geld unternahmen die ohnedies schon angetrunkenen Angeklagten eine ausgiebige Zechtour durch mehrere Gaststätten. Nach einigen Stunden kehrten die Augeklagten zu dem Anwesen zurück; sie bemerkten, daß Frau Kr noch in der Dachgeschoßwohnung lag, daß sie stöhnte und um Hilfe rief. Nunmehr entschloß sich der Mitangeklagte VORED ("zweite Tatphase"), Frau Kr@® zu töten, weil sie ihn gesehen habe (UA.S. 18); dies teilte er dem Angeklagten K@Pnit. Dieser sagte hierauf zu VB: "Auf,Karle, wir hauen ab!" und "Laß gut sein!" Er nahm dann durch einen Türspalt wahr, "daß voimB auf die immer noch im Flur der Dachgeschoßwohnung auf dem

Boden liegende Frau einschlug. Spätestens jetzt begriff er, daß vB seinen Ausspruch wahrmachen und die Frau tatsächlich töten werde" (UA.S. 18), daß also seine zuvor an von gerichteten Aufforderungen diesen von seinem Tötungsentschluß nicht abgebracht hatten, Mit den an voRD gerichteten Worten: "Hör auf, das kotzt mich an" wendete K@ sich ab; WERD prachte die Frau durch Schläge, Würgen und Strangulieren schließlich zu Tode.

Unter solchen Umständen ist es in Ergebnis nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer von einer Garantenstellung des Angeklagten K@P aus vorangegangenem Tun ausgegangen ist (UA.S. 47, 48). Er hatte den Überfall

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auf das Tatopfer vorgeschlagen und er hat an der körperlichen Mißhandlung, durch die Frau Kr in eine hilflose Lage gebracht worden ist, in der "ersten Tatphase" eigerhändig als Mittäter mitgewirkt: nach dJer gemeinsamen Zechtour schließlich ging x mit vo zum Tatort zurück. Durch sein Verhalten hat der Angeklagte Kg unmittelbar dazu beigetragen, daß vw zur Tötung

des wehrlosen Opfers: schritt, um die zuvor gemeinsam begangene Straftat zu verdecken. Den Angeklagten Kg traf damit "die Pflicht einzugreifen, um den Tod der Frau Kr zu verhüten" (UA.S. 48).

Die Verletzung dieser Erfolgsabwendungspflicht sieht die Strafkammer indes ohne weitere Erörterung und nähere Darlegung darin, daß sich der Angeklagte Kg mit den mitgeteilten "mündlichen Abmahnungen" begnügt hat, Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht ohne weiteres, inwiefern der Angeklagte hätte "VW von der Tat abhalten können" (UA.S, 48), etwa durch "ein entschiedenes Dazwischentreten" (UA.S. 34). vo ist vom Vorwurf des Mordes freigesprochen worden, weil die Voraussetzungen des § 20 StGB bei ihm nicht ausgeschlossen werden konnten. Indes war VB alkonoı- gewohnt, bei ihm lag eine Blutalkoholkonzentration von allenfalls 2,5 Promille vor (UA.S. 37); da die Tat für vo "persönlichkeitsfremd" sei, müsse zugleich eine "massive affektive Erregung" vorgelegen haben. Nachdem der Tatrichter zugunsten VW savon ausgegangen ist, daß bei diesem eine "massive affektive Erregung" (UA.

S. 38), "ein hochgradiger Affektzustand" (UA.S. 39) bzw. "ein psychischer Ausnahmezustand" (UA,S. 45) vorgelegen habe, durfte er sich zu Lasten des Angeklagten

K@B nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen, dieser hätte VB von seinem Unter wegziehen können, ohne Tätlichkeiten von seiten VEMWB vefürchten zu m.ssen, "nachdem er VER seit langem zut bekannt war" (UA,

5. 34). Da VB sich "persönlichkeitstremd" verhalten hat und hochgradig erregt war, versteht es sich nicht von seibst, daß der Angeklagte K@® ihn ohne weiteres vom Opfer hätte wegziehen können, selbst wenn sich > und VB schon lange kannten. Dies hätte eingehender Erörterung bedurft, zumal der - offenbar nicht alkonolgewohnte - Angeklagte Kg eine Biutalkoholkonzentratisa von bis zu 3,0 Promille aufwies.

Schließlich genügt auch die weitere Erwägung der Strafkammer für sich allein nicht, "äußerstenfalls hätte er immerhin Ka ... zu Hilfe rufen können, wenn er allein der Situation je nicht Herr geworden wäre" (UA, S. 34, 45). Kap war anwesend, als VD das Tatopfer strangulierte, und "beleuchtete die ganze Zeit über die Szene mit seinem Feuerzeug und sah tatenlos zu" (UA.S. 21). Das spricht eher dagegen - jedenfalls versteht es sich nicht von selbst -, daß Ka dem Angeklagten

KB gegen VE beigestanden wäre.

Schon diese schwerwiegenden Erörterungs- und Darlegungsmängel nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Beihilfe zum Mord. Es bedarf daher keiner £rörterung, ob das Landgericht sich nicht auch mit der Frage eines Gebotsirrtums - der nach den festgesteilten Distanzierungsversuchen nicht fern lag - hätte auseinariersetzen müssen,

2, Da der Schuidspruch wegen Beihilfe zum Mord aufgehoben worden ist, konnte auch die nach § 31 Abs. 1 JGG gegen den Angeklagten K@P verhängte Einheitsjugendstrafe keinen Bestand haben,

Pikart Herdegen Uls»rer Maul Schikora

HH