Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 22.12.1981 – 1 StR 698/81

1. Strafsenat

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2 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 698/81 URTEIL Nm

in der Strafsache

gegen

1. Jürgen WEB aus L@W, geboren an EB 155. in Mm,

2. Stefan KB aus LB-SEB, geboren am GEB :36 in ve,

beide zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a,

-2- 23

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Maul, Dr. Foth als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt «a

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt GEW aus REM als Verteidiger

des Angeklagten @B,

Justizhauptsekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. Juni 1981 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vB wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten KB wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Handeltreibens mit Cannabis-Harz und Marihuana unter Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts Offenburg vom 15. November 1979 zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat keinen Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Angeklagten wegen ihrer Tat gegen Hubert B@@® nicht auch wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB) verurteilt worden sind. Die von B@@B erlittene Verletzung (Calottenfraktur) müsse als Unglücksfall angesehen werden; für die Frage, ob Hilfe erforderlich sei, komme es auf den Zeitpunkt an, zu dem der Hilfspflichtige von dem Unglücksfall erfährt.

Bei diesen Ausführungen beachtet die Staatsanwaltschaft jedoch nicht, daß § 323 c StGB nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen Gesetzeskonkurrenz grundsätzlich nicht gegen den Täter anwendbar ist, der durch eine Begehungstat den Unglücksfall verursacht hat (BGHSt 3, 65, 68; 14, 282, 285; BGH MDR 1980, 769). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn dem Verletzten ein über den gewollten Verletzungserfolg hinausgehender Schaden droht, so der Tod in einem Fall, in dem der Täter nur eine Körperverletzung gewollt hat (BGHSt 14, 282, 286). Für eine dem Verletzten Hubert Be als Folge unterlassener Hilfeleistung drohende Todesgefahr lassen

sich aus dem landgerichtlichen Urteil Jedoch keine Anhaltspunkte entnehmen; nach den dazu getroffenen Feststellungen hatte sich B@® von den Folgen des ihm zugefügten Schlages wenig später schon so erholt, daß er wieder selbständig gehen konnte und orientiert war (VA S. 29).

Bei dieser Sachlage kommt auch eine Verurteilung der Angeklagten wegen Aussetzung (§ 221 Abs. 1 2. Alternative StGB) nicht in Betracht. Be war zwar durch den ihm zugefügten Schlag zunächst benommen (UA S. 16) und damit möglicherweise hilflos. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich aus der nur kurzdauernden Hilflosigkeit (UA S. 16, 29) für den Verletzten eine Lage ergeben hatte, in der er schutzlos konkreten Lebens- oder Leibesgefahren preisgegeben war, falls ihm nicht ein rettender Zufall zu Hilfe kam (vgl. BGHSt 21, 44, 45). Das Landgericht hat daher auch von einer Verurteilung nach § 221 Abs. 1 2. Alternative StGB zu Recht abgesehen.

Pikart Woesner Kuhn Maul Foth