Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 15.12.1981 – 5 StR 712/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 712/81

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Arbeiter Udo R EB zus WED, dort geboren am 1960,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15.Dezember 1981 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover von 10.Juli 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen,

die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Verfahrensbeschwerde, mit der die Revision die Behandlung des Antrages auf Vernehmung des Zeugen Günter RER peanstandet, nat Erfolg. Nach dem Antrag

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des Verteidigers sollte der Zeuge zu der Behauptung vernommen werden, daß der Angeklagte am Abend vor der Tat zusammen mit dem Zeugen eine Flasche Rum oder Weinbrand ausgetrunken habe. Das Landgericht hat den Antrag als Beweisermittlungsamtrag zurückgewiesen und ausgeführt, der Zeuge habe bei seiner polizeilichen Vernehmung von gemeinsamen Biergenuß berichtet, während von Rum oder Weinbrand nicht die Rede gewesen sei;

unter diesen Umständen bestehe auch "keine Veranlassung, der in dem Antrag enthaltenen Beweisanregung von Amts wegen nachzugehen". Der zurückgewiesene Antrag wies alle Merkmale eines Beweisamtrages, insbesondere auch eine bestimmte Tatsachenbehauptung, auf und durfte deshalb nur aus den in § 244 Abs.3 StPO bezeichneten Gründen zurückgewiesen werden. Die Begründung des von der Revision angegriffenen Beschlusses ergibt nicht, daß

der Tatrichter sich mit diesen Gründen auseinandergesetzt hat. Auf dem Verfahrensfehler kann nicht nur der Strafausspruch, sondern auch der Schuldspruch beruhen; nach den bisherigen Feststellungen kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß der Tatrichter eine Anwendung des § 20 StGB erwogen hätte, wenn die Beweisbehauptung durch eine Aussage des Zeugen Günter Rp bewiesen worden wäre,

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel