Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 08.12.1981 – 5 StR 683/81

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Dreher Salim CM aus DEM, geboren am EEE 1956 in AS (Türkei),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8.Dezember 1981 zu 2) einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach § 154a Abs.2 StPO auf den Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18.Mai 1981 wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wird und die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhehlerei entfällt.

-2- ATZ

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die Urteilsformel erkennen lassen, gegen welchen Tatbestand des Betäubungsmittelgesetzes der Angeklagte verstoßen hat (vgl. Schmidt MDR 1981,881

mit Nachweisen). Der Wegfall der Steuerhehlerei berührt den Strafausspruch hier nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel