Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 17.11.1981 – 5 StR 498/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR _498/81
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Wolf-Dieter E EB aus vw. geboren am ED 1555 in se.
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17.November 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. I) ’
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor vB als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
“ für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 16.Februar 1981 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte würgte eine 15-jährige Schülerin, die sich dem angesonnenen Geschlechtsverkehr widersetzte, bis zur Bewußtlosigkeit, entschloß sich dann aus Angst vor Entdeckung, das Mädchen zu töten, holte ein Kantholz herbei und brachte das Opfer durch mindestens sieben wuchtige Schläge auf den Kopf um. Er ist wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Aufklärungsrüge und die sachlichrechtlichen Einzeleinwendungen zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
2. Auch im Strafausspruch hält das Urteil sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.
Die Revision bemängelt, bei Erörterung des § 21 StGB habe sich der Tatrichter im Gegensatz zu der gehörten Sachverständigt nicht zusammenfassend, sondern jeweils gesondert mit der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und seiner alkoholischen Beeinflussung zur Tatzeit auseinandergesetzt. Das trifft zwar zu, ist aber hier kein Rechtsfehler.
Nach dem im Urteil ausführlich wiedergegebenen Gutachten ist der Angeklagte gut durchschnittlich begabt und hat "einen guten Verstand". Eine Bewußtseinsstörung bei Tatbegehung schied aus. Für krankhafte seelische Störungen fehlte überhaupt jeder Anhaltspunkt. Zur Frage der anderen seelischen Abartigkeit führt das Gutachten eine "hochabnorme Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten an, der nicht einsehen könne, daß er an seinem "Zustand selbst schuld sei". Diesen Zustand umschreibt das Gutachten dahin, daß der Angeklagte sich schwer durchsetzen könne. Er habe zwar auch depressive Störungen, könne "bei Abweisung seiner Bedürfnisse" aber sehr aggressiv werden. Ein "Versagen" könne er nicht ertragen, vor allem nicht in sexueller Hinsicht. Mit "Tendenz zu wechselhaften Beziehungen" sei er "auf der Suche nach seiner männlichen Identität". Unter Alkoholeinfluß sei sein "Selbstwertgefühl gesteigert", er fühle sich dann
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stark und werde besonders aggressiv. Abschließend findetsich der Hinweis auf einen "schweren affektiven Kontrollverlust" in Verbindung mit einem "aggressiven Impulsdurchbruch".
Die im Gutachten aufgeführten Wesenszüge des Angeklagten lassen sich weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit den schweren seelischen Abartigkeiten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zuordnen. Es handelt sich bei ihnen un Charaktereigenschaften, die nicht ungewöhnlich sind. Der Tatrichter stand daher nicht vor der Frage, ob eine Abartigkeit, die für sich gesehen den Schweregrad des § 21 StGB nicht erreichte, durch Alkoholgenuß verstärkt worden ist. Er hatte lediglich zu beurteilen, ob persönlichkeitseigene Regungen des Angeklagten durch den Alkohol ausgelöst worden sind oder ob die Trunkenheit so stark war, daß allein deswegen das Hemmungsvermögen des Angeklagten gegenüber schwersten Rechtsgutverletzungen erheblich herabgesetzt war. Letzteres hat das Landgericht mit ausführlicher und rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint.
Überdies ergibt das Urteil, daß zwischen den im Gutachten geschilderten Wesenszügen und der Tat des Angeklagten keine engere Verbindung bestand. Der Angeklagte hat das Mächen nicht in abnorm übersteigerterReaktion auf die Ablehnung seiner sexuellen Wünsche getötet, sondern aus Angst vor straf-
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rechtlicher Verfolgung wegen der schweren Mißhandlung, die er seinem Opfer aus Wut über diese Ablehnung zugefügt hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel