Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 05.11.1981 – 1 StR 616/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
or
ec BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 616/81 BESCHLUSS Im
in der Strafsache
gegen
Otto Po zus RE, dort geboren am EB 1954, zur Zeit in Haft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
£4
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu Ziffer 3 - auf Antrag des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. November 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 9. Jui 1981 im Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Jedoch hat der Ausspruch über die Rechtsfolgen der Tat keinen Bestand, weil eine Verfahrensrüge durchgreift. Der Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Gutachtens zu der - von der Strafkammer verneinten - Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten durfte nicht mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts reichen die von der Verteidigung mitgeteilten Tatsachen aus, um vernünftige Zweifel an der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten zu begründen und die Zuziehung eines Sachverständigen
als erforderlich anzusehen. Der Anlaß der psychiatrischen Behandlung, die der Angeklagte im Alter von 15 Jahren erfahren hat, läßt sich nicht ohne weiteres auf pubertätsbedingte Störungen eingrenzen, zumal in der Zwischenzeit weitere Auffälligkeiten - wie das Versagen in Schule und Beruf sowie die Abhängigkeit von Drogen - hinzugetreten sind. Für die Beurteilung dieser Frage genügt die Sachkunde der Strafkammer ersichtlich nicht. Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Sachverständige zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
Weil die Voraussetzungen des § 20 StGB mit Sicherheit nicht vorliegen und von der Verteidigung auch nicht behauptet werden, wird der Schuldspruch von diesem Rechtsfehler nicht berührt.
Pikart Woesner Maul Schikora Foth