Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 13.10.1981 – 1 StR 635/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR _635/81 BESCHLUSS
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Karlheinz M ED aus MER, dort geboren am
EEE 19:7, zur Zeit einstweilen untergebracht
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antiag des Gereralbundesanwalts am 13. Oktober 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14. Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Einer Entscheidung über die Verfahrensrügen bedarf es nicht, da die Sachrüge Erfolg hat. Die Voraussetzungen der Unterbringung nach § 63 StGB sind nicht hinreichend festgestellt. Insbesondere läßt das angefochtene Urteil die durch § 63 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat vermissen. Die Strafkammer beschränkt sich auf die in einem Begriff ("in Schüben auftretende Psychose", UA S. 6) zusammengefaßte Diagnose des Sachverständigen und die Wiedergabe des Schlußergebnisses der Begutachtung durch den Sachverständigen im Hinblick auf die Gefährlichkeitsprognose (UA S. 7/8). Weder für die Diagnose noch für die Gefährlichkeitsprognose teilt das Urteil die Anknüpfungstatsachen mit. Es genügt nicht die bloße Mitteilung, daß sich der Beschuldigte seit 1974 mehrfach teils zwangsweise, teils freiwillig zu
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ärztlicher Behandlung im Bezirkskrankenhaus Haar befunden hat, Es fehlen jegliche Feststellungen darüber, welche äußeren Anlässe und welcher Krankheitsbefund diese ärztlichen Behandlungen veranlaßt haben und welche Therapien im einzelnen mit welchen Erfolg angewendet worden sind. Die Strafkammer durfte sich auch nicht mit dem Hinweis begnügen, "am 13. März 1980 stellte die Staatsanwaltschaft München I das Verfahren 252 Js 33522/80 wegen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten ein" (VA S, 4). Den Sachverhalt, der diesem Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegen hat, durfte die Strafkammer ebensowenig im Dunkeln lassen wie den "entsprechenden" (UA S. 6) bzw. "erneuten Rückfall vor vier bis fünf Wochen" (UA S. 8). Schon diese Feststellungs- und Darlegungsmängel nötigen zur Aufhebung des Urteils.
Pikart Herdegen Ulsamer
Maul RiBGH Dr. Schikora ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.
Pikart