Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 29.09.1981 – 1 StR 815/80

1. Strafsenat

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948

IF

BUNDESGERICHTSHOF

1 str 815/080 BESCHLUSS 2a.

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Nuri DeEEMB ,‚, ohne festen Wohnsitz,

geboren am EEE 1943 in rB, Lxrs. sim

(Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln u.a.

E04

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom

23. Oktober 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,

Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe:

Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Jedoch kann der Strafausspruch aus den vom Generalbundesanwalt angeführten Gründen keinen Bestand haben. Das Landgericht hat einen besonders schweren Fall im Sinn von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtmG u.a. deshalb angenommen, weil die vom Angeklagten während des Tatzeitraums von ca. 570 Tagen zum Eigenverbrauch erworbenen Mengen von Betäubungsmitteln insgesamt nicht gering gewesen seien (UA S. 14) und weil er dem Zeugen vg die erheblichen Mengen von 500 g Heroin und 500 g Kokain zum Kauf angeboten habe (UA S. 18). Dies ist rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte nach den Feststellungen

weder Heroin und Kokain, noch jemals gleichzeitig das insgesamt verbrauchte Haschisch in Besitz gehabt hat; sukzessiv erworbene Mengen dürfen nur dann zusammengerechnet werden, wenn sie einen gemeinsamen Vorrat bilden (BGH, Urteil vom

22, Dezember 1976 - 2 StR 645/76). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich diese fehlerhaften Erwägungen bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben. Hinzu kommt, daß dem Urteil nicht entnommen werden kann, ob die Annahme der verminderten Schuldfähigkeit zu einer Herabsetzung des Strafrahmens geführt hat (88 21, 49 Abs. 1 StGB) bzw. warum diesem Umstand nur die Wirkung eines allgemeinen Strafmilderungsgrundes beigemessen worden ist (vgl. UA S. 19).

Pikart Woesner j Ulsamer Schikora Foth