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BGH Urteil vom 29.09.1981 – 1 StR 112/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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B/4 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_112/81 URTEIL ala

in der Strafsache

gegen

den Diplomkaufmann Dr. Hartmut M EB au: rei, geboren am EEE» 193. in mes ,

wegen Betruges u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 29. September 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Staatsanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. WEB aus rei. Rechtsanwalt Dr. EEE aus MD

als Verteidiger, Justizhauptsekretärin >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

7. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz und wegen Betruges zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

I. Unrichtige Darstellung im Jahresabschluß 1971 (§ 400 Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz)

1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision mit Recht die Ablehnung eines Beweisamtrages. Die Verteidigung hatte beantragt, den Wirtschaftsprüfer PB als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er den Buchungsbeleg Nr. 71 eigenhändig gefertigt habe, nachdem er - wie die Niederschrift des Antrags im Zusammenhang ergibt - mit dem Steuerberater MD die Grundlagen selbst geprüft und festgestellt hatte, daß die Forderungen - also auch die nicht abgerechneten Leistungen (NAL) - zum Bilanzstichtag mit den Saldenlisten übereinstimmten und daß die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung eingehalten waren. Die Strafkammer hat diesen Beweisamtrag durch die Wahrunterstellung erledigt, der Wirtschaftsprüfer PD habe den Buchungsbeleg Nr. 71 eigenhändig geschrieben. Damit wird die Strafkammer dem Inhalt des Beweisamtrags nicht gerecht. Durch diesen Antrag sollte vor allem dargetan werden, daß der Wirtschaftsprüfer zu den von ihm in den Jahresabschluß aufgenommenen Beträgen auf Grund eigener Untersuchung gelangt ist.

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Hierfür war ohne Belang, ob der Wirtschaftsprüfer den Beleg Nr. 71 eigenhändig geschrieben hat. Es ist nicht auszuschließen, daß die Verurteilung auf diesem Verfahrensfehler beruht. Für die Verschuldensfrage ist es von erheblicher Bedeutung, ob die in den Jahresabschluß eingegangenen Zahlen von einem Dritten geprüft worden sind.

2. Abgesehen davon kann der Schuldspruch wegen unrichtiger Darstellung nach & LOO Abs. 1 Nr. 1 AktG auch aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben.

Nach der Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte "die Verhältnisse der ReD-\ REED - AG in dem Jahresabschluß 1971 unrichtig" wiedergegeben (UA S. 45), indem er falsche Bewertungen von SOB. nichtabgerechneten Leistungen vornahm und nicht abgerechnete Planungsleistungen verschleierte (UA S. Ah); "anstatt einen Verlust von mindestens 4,5 Mio. DM auszuweisen, manipulierte er den von ihm im März 1972 unterzeichneten Abschluß so, daß ein Gewinn von 524.429,24 DM erschien" (UA S. 5). Die Strafkammer greift dazu lediglich einzelne Aktivposten heraus und legt dar, daß diese so nicht in den Jahresabschluß hätten eingebracht werden dürfen. Für das Revisionsgericht ist «3 jedoch unerläßlich - worauf die Revision mit Recht hinweist -, bei der Prüfung der Frage, ob eine unrichtige Darstellung über den Vermögensstand i.S. von § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG vorliegt, zumindest alle für die Verhältnisse der Aktiengesellschaft

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wesentlichen Fakten zu kennen. Dazu gehört bei einem Jahresabschluß grundsätzlich die Kenntnis der Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, gegebenenfalls auch des Geschäftsberichts (§ 148 AktG). Zu alledem enthält das Urteil indessen keine Angaben; insbesondere fehlt es schon an der Mitteilung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Dieser Mangel wird hier auch nicht dadurch behoben, daß sich das Landgerieht um die Erläuterung einzelner Posten des Jahresabschlusses bemüht hat.

Auch sonst sind die Feststellungen in erheblichem Maße lückenhaft. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob die Strafkammer zu der Annahme, der Angeklagte habe den Jahresabschluß 1971 manipuliert, auf Grund eigener Sachkunde gelangt ist oder ob sie sachverständig beraten war. Wenn letzteres der Fall war, hätten die Anknüpfungstatsachen mitgeteilt werden müssen, die dem Sachverständigengutachten zugrunde lagen. Weiterhin ist zu bemängeln, daß die Strafkammer ohne nähere Begründung annimmt, in den dem Jahresabschluß zugrundegelegten Aktivposten sei eine unberechtigte Preiserhöhung von 2 Mio. DM enthalten (UA S. 25, 44). Ob die Firma RED-NEHER-1C gegenüber den einzelnen Bauherrn zur Berechnung zwischenzeitlich eingetretener Preiserhöhungen berechtigt war oder nicht, kann nur nach dem Inhalt der abgeschlossenen Verträge beurteilt werden. Auch den Inhalt dieser Verträge teilt das Urteil nicht mit.

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II. Betrug zum Nachteil der Bankpartner

1. Grundlage des Schuldspruchs wegen Betruges ist nach Überzeugung der Strafkammer, daß die vom Angeklagten als Alleinvorstand geführte Firma REB-NeEEED-AG im Jahre 1971 einen Verlust von mindestens 4,5 Mio. DM aufwies (UA S. 46); das Unternehmen sei nach Hinzutreten weiterer Verluste ein "Sanierungsfall" gewesen (UA S. 59, 68).

Diese Grundlage ist schon dadurch erschüttert, daß der Schuldspruch wegen unrichtiger Darstellung nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 Aktiengesetz, wie unter I. dargelegt worden ist, nicht aufrecht erhalten werden kann. Soweit das Urteil zum Schuldspruch wegen Betruges eigene Feststellungen enthält, sind sie lückenhaft und widersprüchlich. Abgesehen von der mangelnden Mitteilung der auch in diesem Zusammenhang wichtigen Mitteilung der für das Jahr 1971 erstellten Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung fehlen nähere Feststellungen darüber, worauf der vom Landgericht angenommene Verlust von 4,5 Mio. DM beruht. Andererseits stellt das Urteil fest, daß im Jahre 1971 das Grundkapital der R@-NeiNEB-AC um 4,61 Mio. DM auf insgesamt 8 Mio. DM erhöht worden ist (uA S. 46). Dieser Betrag ist offenbar ebenso wie "Hals Agio der Betrag von rund 4 Mio. DM im Jahre 1971 zugeflossen" (UA S. 46). Ferner scheint der Aktiengesellschaft im Dezember 1971 ein Kredit von 4 Mio. DM vom Bankhaus REED eingeräumt worden zu sein (VA S. 51).

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Danach ist nicht ohne weiteres erkennbar, inwiefern unter den gegebenen Umständen der Verlust von 4,5 Mio. DM "schlechthin katastrophal" (UA S. 46) gewesen sein sollte. Schon diese Ungereimtheiten und Feststellungsmängel nötigen zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen Betruges.

2. Die Tatbestandsmerkmale des Betrugs erblickt das Landgericht im wesentlichen in folgenden Vorgängen: Anstatt einen Verlust von mindestens 4,5 Mio. DM auszuweisen, manipulierte der Angeklagte den von ihm in März 1972 unterzeichneten Jahresabschluß 1971 so, daß ein Gewinn von 524.429,24 DM erschien (UA S. 5). Diese Unterlagen legte der Vorstandsvorsitzende der Y AG Dr. He den Bankpartnern vor, als er sich "um Bankenengagement bemühte" (UA S. 47). Nachdem der Angeklagte seine eigenen anderweitigen Bankverhandlungen "abbrechen mußte" (UA S, 47) und selbst an den von Dr. Hill begonnenen Verhandlungen teilnahm, ließ er Mitte Juni 1972 "den Bankpartnern eine von ihm unmittelbar zuvor verfaßte Studie über die Kooperation der R@p-Ne@iilb-Ac mit einer Banken-Bausparkassengruppe zukommen", Darin führte der Angeklagte u.a. aus, die Gesellschaft habe 1971 vor Ertragssteuern ein Ergebnis von 872.000 DM erwirtschaftet; mittelfristig könne die Umsatzrendite von 5 % beibehalten werden (UA S. 48). Vor allem deswegen erklärten die Bankpartner "sich zur Beteiligung bei REP und zur Kreditgewährung von insgesamt 32 Millionen DM bereit" (VA S, 48).

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Die Annahme der Strafkammer, der im Jahresabschluß 1971 vorgetäuschte Gewinn von rund 0,5 Mio. DM und die bloße Behauptung des Angeklagten, "mittelfristig" könne eine Umsatzrendite von 5 % beibehalten werden, hätten die Bankpartner zur Bewilligung von insgesamt 32 Mio. DM (UA S. 69) "ohne jegliche" (UA S. 69) bzw. geiren "erkanntermaßen unzureichende Sicherheit" (UA S. 70), die "nahezu wertlos" war (UA S. 71), veranlaßt, erscheint derart wirklichkeitsfremd, daß sie zumindest besonderer Darlegung und Erörterung bedurft hätte. Gerade in diesem Zusammenhang hätte die Strafkammer - worauf die Revision auch mit den Verfahrensrügen hinweist - nähere Feststellungen darüber treffen müssen, welche Abhängigkeit im Innenverhältnis zwischen dem Angeklagten als Alleinvorstand der Rga-NiEB-Ac einerseits und dem Vorstandsvorsitzenden der Ye AG als der Mehrheitsaktionärin andererseits bestanden und wie sich dies im Außenverhältnis zu den Bankpartnern im Einzelnen bei der Gestaltung der "Kooperations"-Verhandlungen ausgewirkt hat. So ist auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht ersichtlich, inwiefern der Angeklagte seine anderweit geführten Bankverhandlungen "abbrechen mußte", während andererseits der Vorstandsvorsitzende der Yo AG von sich aus die Verhandlungen mit den Bankpartnern begonnen, diesen die Unterlagen der R@p-NEED- AG übermittelt und offenbar bis zum Abschluß der Verhandlungen an diesen maßgebend

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mitgewirkt hat. Diese Zusammenhänge durfte das Landgericht schon wegen des Schuldumfangs, der hier auch den Schuldspruch selbst betrifft, nicht ungeklärt lassen,

Mit den Bankpartnern ist eine "Kooperation vereinbart" worden (UA S. 68). Der Inhalt dieser Vereinbarung wird nicht mitgeteilt. Die Feststellung, daß sich die Bankpartner schließlich zur "Beteiligung bei RB und zur Kreditgewährung von insgesamt 32 Millionen DM" bereit erklärt und entsprechende Zahlungen geleistet haben, reicht für sich allein nicht aus. Es ist noch nicht einmal eindeutig ersichtlich, wie die "Beteiligung" rechtlich ausgestaltet und an welche Konditionen die "Kreditgewährung" gebunden war. Der Inhalt der maßgeblichen Beteiligungs- und Kreditverträge bleibt im Dunkeln. Ohne nähere Feststellungen zu alledem ist es nicht möglich zu beurteilen, welcher Vermögensschaden im Sinne des § 263 StCB nach Art und Umfang bewirkt worden ist und in welchem Umfang der Angeklagte durch eigenverantwortliches Handeln zu einer solchen Schädigung beigetragen hat.

Schließlich fehlen auch klare, widerspruchsfreie Feststellungen zum Vorsatz und zur Bereicherungsabsicht des Angeklagten. Die Strafkammer nimmt direkten Schädigungsvorsatz an. Sie begründet das mit der Erwägung, "bei seinem Kalkül, die Bankpartner würden das einmal vorgenommene Engagement nicht mehr rückgängig machen bis zur endgültigen Sanierung von R@@p, war er sich voll bewußt und gewillt, den Bankpartnern sämtliche bereits entstandenen und bis

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zum Greifen der Rationalisierungsmaßnahmen und der noch zu unternehmenden Sanierungsmaßnahmen entstehenden Verluste zu überbürden" (UA S. 71). Diese kaum nachvollziehbare Erwägung deutet eher auf nur bedingten Schädigungsvorsatz, der indes an anderer Stelle des Urteils wieder in Frage gestellt wird durch die Darlegung: "Daß die so finanzstarke Banken- und Bausparkassengruppe schließlich der Firma R@B doch nicht mehr weiterhelfen wollte, lag außerhalb der Vorstellungswelt des Angeklagten, nach der nicht nur das Vermögen der Firma, sondern auch die über 1000 Arbeitsplätze der Belegschaft hätten gerettet werden sollen" (UA S, 77). Zur Bereicherungsabsicht des Angeklagten hätte sich schließlich die Strafkammer nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen dürfen, es sei ihm entscheidend darauf angekommen, "durch den Zufluß neuer Mittel Rg® sanieren zu lassen" (UA S. 72), zumal die Strafkammer gänzlich im Dunkeln läßt, wie sie sich die "Sanierung" einer Aktiengesellschaft aktienrechtlich und wirtschaftlich vorstellt.

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3. Da nach alledem der Schuldspruch wegen Betruges schon aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden muß, bedarf es keiner Erörte- ' rung und Verbescheidung der insoweit erhobenen Verfahrensrügen,.

Pikart Woesner Ulsamer

Schikora Foth