Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 15.09.1981 – 1 StR 472/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BY BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 472/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Edelmetallhändler Peter M gm au: pm, geboren am EEE 1950 in ve,
wegen Betruges u.a.
- 2. 5/4
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. September 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - auswärtige Strafkammer Pforzheim - vcm 10. April 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Schöffengericht beim Amtsgericht Pforzheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:
"Gegen den Angeklagten ist am 28. Oktober 1980 durch die Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim -
vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - in Pforzheim
Anklage erhoben worden (Bd. II Bl. 267 d.A.). Am
16. Januar 1981 ist durch dieselbe Staatsanwaltschaft eine weitere Anklage vor dem Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer Pforzheim - erhoben worden (Bd. III Bl. 367 d.A.). Durch Beschluß vom 17. Februar 1981 hat die Strafkammer das vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - angeklagte Verfahren übernommen und zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit dem bei ihr bereits anhängigen Verfahren vertunden
(Bd. II Bl. 299 d.A.). Durch Beschluß vom 24. Februar 1981 hat die Strafkammer das Hauptverfahren eröffnet. In dem Beschluß heißt es: "Die Anklage der Staatsanwaltschaft Pforzheim vom 16. Jan. 1981 wird zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht Karlsruhe - Auswärtige Strafkammer in Pforzheim - zugelassen" (Bd. IV Bl. 399 d.A.). Hinsichtlich
der Anklage vom 28. Oktober 1980 ist ein entsprechender Beschluß nicht ergangen. Hieraus ergibt sich, daß die Strafkammer nur die Anklage vom 16. Januar 1981, nicht
aber auch die vom 28, Oktoter 1980 zur Hauptverhandlung zugelassen hat. Das folgt aus der ausdrücklichen Bezeichnung der einen und der Nichterwähnung der anderen Anklage. Der Beschluß vom 24. Februar 1981 ist insoweit eindeutig und deshalb keiner Auslegung fähig. Im Protokoll über die Hauptverhandlung vom 6. April 1981 heißt es noch: "Es wurde festgestellt, daß die Anklagen zugelassen und das Verfahren mit Beschl. vom 24.2.81 eröffnet worden ist" (Bd. IV Bl. 4u2 d.A.). Auch hieraus ergibt sich allenfalls, daß die Strafkammer irrtümlich angenommen hat, das Hauptverfahren auch hinsichtlich der Anklage vom 28. Oktober 1980 eröffnet zu haben, hieraus folgt aber nicht, daß sie diese Frage tatsächlich geprüft und bejaht hat.
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben, jedoch erscheint die Einstellung des Verfahrens nickt geboten, nachdem gegen die Anklageschriften rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind."
Dem tritt der Senat bei. Nachdem die Strafkammer in der Hauptverhandlung vom 10. April 19R1 das Verfahren hinsichtlich der Anklage vom 16. Januar 1981 abgetrennt.
(Bd. IV Bl. 457 d.A.) und den Angeklagten aufgrund der in der Anklage vom 28. Oktober 1980 bezeichneten Taten wegen Betruges und Untreue in jeweils zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt hat, verweist der Senat nach § 354 Abs. 3 StPO die Sache an das zuständige Schöffengericht zurück. Dieses wird nunmehr die Frage der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Zulassung der - zu ihm erhnbenen - Anklage vom 23. Oktober 1980
zu prüfen und zu entscheiden haben. Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird auf 8 8CKG hingewiesen.
Pikart Kuhn Maul Schikora
Ulsamer