Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 01.09.1981 – 5 StR 117/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. Karl-Heinz H EEE aus DEE, dort geboren an ii 19.5,
2. Kurt K EEE au Da, geboren am EEE 1944 in Sin Kreis vi,
3. Gerd-Dieter J HB aus Sp, geboren am ES 1953 in WER Landkreis OB,
wegen Raubes
Der
- 2.
5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 1.September 1981, an der teilgenommen haben;
für
Vorsitzender Richter an Bundesgerichtshof Herrmann,
Die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt N
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger des Angeklagten HB,
Rechtsanwältin EEE
als Verteidigerin des Angeklagten Ip,
Justizangestellte u als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten ICE gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26.September 1980 werden verworfen.
Der Angeklagte IPB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse
zur Last.
- Von Rechts wegen -
I?
1. Die Revision des Angeklagten ICE ist oftfensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil, das der Senat auf die allgemeine Sachrüge des Angeklagten hin vollständig überprüft hat, 1äßt Rechtsfehler zu seinen Lasten nicht erkennen,
2. Aber auch die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. Soweit sie die Nichtanwendung von § 250 Abs.1 Nr.1 StGB rügt, geht sie von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Soweit die Revision mangelnde Aufklärung über die Beschaffenheit der ungeladenen Gaspistole und über die Frage, ob Munition mitgeführt worden sei, rügen will, erfüllt ihr Vortrag nicht die Erfordernisse des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO, Zu Unrecht rügt die Revision der Staatsanwaltschaft ferner die Nichtanwendung von § 250 Abs.1 Nr.2 StGB.
Soweit die Revision gegen die Angeklagten KB und SEEN gerichtet ist, scheitert sie schon daran, daß diese Angeklagten nach der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Landgerichts das Mitführen einer Gaspistole durch HN weder gekannt noch ihren Einsatz gebilligt haben (UA S,17). Die Nichtanwendung des § 250 Abs.1 Nr.2 StGB kann aber auch bei dem Angeklagten Ho aus
Rechtsgründen nicht beanstandet werden, Hier hat der Angeklagte, der zuvor nicht geplant hatte, die Scheinwaffe. einzusetzen, sich dazu erst entschlossen, um den Rückzug zu decken, nachdem der Raub nach seiner Vorstellung endgültig gescheitert, der Raubversuch bereits beendet war,
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, Herrmann Fleischmann Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki