Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 25.08.1981 – 1 StR 276/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

Ä5

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 276/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Rechtsanwalt Dr. Jürgen M ED zus vg> EB, zeboren an 1937 in SBB/Ostpreußen,

wegen Parteiverrats

XS

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und - soweit er nach § 349 Abs. 2 StPO entscheidet - auf dessen Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom

18. November 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt im Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Dagegen bedarf die Sache im Strafausspruch neuer Verhandlung.

Maßgeblich für die Bemessung der Strafe war die Erwägung, die abgeurteilte Tat liege "an der Grenze zum Verbrechen gemäß § 356 Abs. 2 StGB" (UA S. 36). Indessen rechtfertigt, was die Strafkamnmer zur Begründung ihrer Auffassung anführt, diese Schlußfolgerung nicht ohne weiteres. Ausschlaggebend dafür, ob § 356 Abs. 2 StGB in Frage käme, wäre ein gemeinsames Schädigungsbewußtsein des Angeklagten und Schmidbauers (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl., Rdn. 26; . LK-Hübner. StGB 10. Aufl., Rdn. 149; jeweils zu § 356).

Wie nahe - oder wie fern - ein solches gemeinsames Bewußtsein und damit ein " Einverständnis mit der Gegenpartei" lag, läßt sich nach den Feststellungen (besonders was Schmidbauer anlangt) nicht beurteilen, bedurfte - da § 356 Abs. 2 StGB tatsächlich nicht angewandt wurde - auch keiner Entscheidung. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht sich durch diese Erwägung - im Hinblick auf die in § 356 Abs. 2 StGB vorgesehene Strafe - bei der Zumessung beeinflussen ließ.

Woesner Herdegen Ulsamer Maul Foth