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BGH Beschluss vom 14.08.1981 – 2 StR 412/81

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 412/81 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Montageschlosser Anton H ED aus Mu, dort geboren am ED 1953, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom

13. April 1981 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.

Im Rahmen der Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 2 StGB ablehnt, führt sie aus, erschwerend sei zu berücksichtigen, daß der Angeklagte bewußt die Gefahr des Scheiterns (seines geplanten Banküberfalls) in Kauf genommen habe (UA S. 14).

Das ist fehlerhaft.

Wenn ein Täter von vornherein einen möglichen Mißerfolg seines strafbaren Tuns in seine Überlegungen einbezieht und sich mit einem Scheitern seines Vorhabens abfinden will, so kann ihm das unter Umständen straf-

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mildernd, keinesfalls aber straferschwerend angelastet werden. Ein solcher Täter ist - wie auch der vorliegende Fall zeigt - weniger gefährlich als derjenige, der sein Ziel um jeden Preis erreichen will.

Da die Strafkammer zahlreiche Umstände anführt, die für die Bejahung eines minder schweren Falles sprechen und die übrigen gegen den Angeklagten aufgeführten Umstände nicht von besonderem Gewicht sind, kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, daß der aufgezeigte Mangel sich bei der Bestimmung des Strafrahmens und der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Schumacher Mösl Meyer

Maier Theune