Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 11.08.1981 – 5 StR 437/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

die Arbeiterin Islim D up aus Ha geboren am EEE 19:3 in ru (Türkei),

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

JG

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11.August 1981 nach § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom

31.März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die sachlichrechtliche Nachprüfung führt schon aus dem folgenden Grunde zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht in ausreichender Weise die Mittäterschaft der Angeklagten (§ 25 Abs.2 StGB). Hierzu hat der Generalbundesanwalt unter anderem ausgeführt:

"Ob Mittäterschaft oder nur Beihilfe vorliegt, ist auch hier nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu entscheiden, nämlich danach, ob der Tatbeitrag als bloße Förderung fremden Tuns oder als eigene, vom Täterwillen getragene Tathandlung erscheint

(BGH in NJW 1979,1259). Dazu verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Daß die Angeklagte mit solchem Täter- und nicht nur bloßem Gehilfenwillen gehandelt hat, versteht sich auch nicht von selbst. Die bisherigen Feststellungen sprechen eher dagegen. Die

-3- H

Angeklagte wird "als Analphabetin und bescheiden lebende ausländische Arbeitnehmerin' umschrieben, die sich deshalb 'als geeignetes Glied' zur Einführung von Betäubungsmitteln erwiesen habe (UA 5.13). Umstände, aus denen demgegenüber auf einen Täterwillen geschlossen werden könnte, sind nicht festgestellt, insbesondere nicht solche zum Grad des eigenen Interesses an Taterfolg (vgl. BGH aa0)",

Dem tritt der Senat bei,

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Horstkotte