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BGH Beschluss vom 07.08.1981 – 2 StR 341/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 341/81 BESCHLUSS 3.8.89

in der Strafsache

gegen

den Verwaltungsangestellten Hans Jürgen Michael

Ki aus T@B, dort geboren am a

1953, zur Zeit in Untersuchungshaft

wegen Untreue

5

Ls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. August 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 17. März 1981

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in fünf Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1981 zutreffend ausgeführt hat, ist das vom

Landgericht festgestellte Verhalten des Angeklagten als Untreue im Sinne des Treubruchstatbestands des § 266 StGB zu beurteilen. Es handelt sich jedoch nicht um fünf rechtlich selbständige Taten, sondern um eine fort- ‚gesetzte Handlung.

Nach den Urteiisfeststellungen hatte sich der Angeklagte bereits vor der ersten Handlung entschlossen, unter Mißbrauch seiner Amtsstellung durch gefälschte, fingierte Antragsteller ausweisende "Kindergeldanträge" unberechtigt Kindergeld vom Arbeitsamt zu beziehen. Demnach hat sich sein Vorhaben von Anfang an auf mehrere Antragstellungen und laufende Geldbezüge erstreckt.

Der Sachverhalt läßt keinen Zweifel daran zu, daß der Angeklagte nicht verschiedene Möglichkeiten unbemerkter Zahlungserschleichung hatte, sondern daß für ihn von vornherein hinsichtlich aller künftigen Einzelfälle nur die eine von ihm ersonnene Art und Weise der Geldbeschaffung von demselben Vermögensträger in Frage kam. Die Erfindung verschiedener Antragsteller-Namen und die Auswahl verschiedener Geldinstitute für die Konteneröffnungen zu gegebener Zeit waren als Verschleierungshandlungen Bestandteil des vorgefaßten Plans, während die Verwendung eines anderen Stempels im letzten Fall zumindest keine maßgebliche Abweichung darstellt.

Den Urteilsfeststellungen ist weiter zu entnehmen, daß der Angeklagte schon bei der ersten Tathandlung vorhatte, die mehreren Anträge in zeitlichen Abständen nach-

einander, die späteren aber noch während des laufenden Geldbezugs auf Grund der früheren, zu fälschen,

zu "bearbeiten" und der anweisenden Stelle vorzulegen, wie er es dann tatsächlich getan hat. Damit ist der Gesamtvorsatz festgestellt (BGH, Urteile vom 19. Oktober 1976 - 1 StR 582/76 - und vom 26. Januar 1977

- 2 StR 688/76). Soweit die Strafkammer von "jeweils ... einem neuen Tatentschluß" spricht (UA S. 3), kann sie unter den gegebenen Umständen damit nur meinen, daß

der Angeklagte nach Ablauf einer gewissen Zeit seit

der vorhergehenden Handlung nunmehr für die folgende Antragstellung die passende Gelegenheit, den Antragsteller-Namen und das Geldinstitut auswählte. Das steht aber der Annahme des Gesamtvorsatzes ebensowenig entgegen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1977 - 2 StR 688/76) wie die Tatsache, daß für den Angeklagten bei Tatbeginn der genaue Endzeitpunkt seines strafbaren Tuns noch nicht feststand (BCGHSt 26, 4, 7, 8; 23, 33).

Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht nicht im Weg, da sich der Angeklagte auch nach vorherigem Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Zugleich ist der Strafausspruch aufzuheben, da der Senat nicht mit Sicherheit beurteilen kann, ob das Landgericht auch bei Annahme einer fortgesetzten Handlung zu der bisher festgesetzten Strafe gekommen wäre.

Andere Rechtsfehler zum Schuld- oder Strafausspruch sind, auch bei Berücksichtigung des Einzelvor-

“ bringens des Beschwerdeführers, nicht ersichtlich.

Schumacher Mösl Meyer

Maier Theune