Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 05.08.1981 – 2 StR 142/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

ER ARZ, LandessammlungsG Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verwendung des unter Verstoß gegen ein Landessammlungsgesetz erlangten Sammlungsertrages,

AT

Nachschlagewerk: Ja

BGHSt: nein ER ARZ,

LandessammlungsG

Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verwendung des unter Verstoß gegen ein Landessammlungsgesetz erlangten Sammlungsertrages,

BGH, Urt. v. 5. August 1981 - 2 StR 142/81 - LG Frankfurt/Main

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

Hans KW u.a.

hier: die Einziehungsbeteiligte, die Internationale Gesellschaft für Krischna-Bewußtsein (ISKC DON) Schloß Rettershof e.V.,

FEED,

wegen unerlaubten Sammelns

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. August 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl Dr. Meyer B. Maier Theune

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin >

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. September 1980 wird die Sache zur Entscheidung

1. darüber, welchem gemeinnützigen Zweck der Wertersatz (DM 874.282,71) zugeführt werden soll,

2. über die Kosten des Rechtsmittels

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

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II. Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.,

Die Einziehungsbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

I. Die Strafkammer hat angeordnet, daß die Einziehungsbeteiligte für den durch das unerlaubte Sammeln erzielten Betrag Wertersatz in Höhe von DM 874.282,71 zu leisten hat. Das Urteil enthält keine Entscheidung darüber, welchem gemeinnützigen Zweck dieser Betrag zukommen soll, In den Urteilsgründen wird unter anderen ausgeführt, der Wertersatz sei an die Staatskasse zu leisten; abgesehen davon, daß dies der Billigkeit entspreche und wegen der besseren Übersicht eine etwaige Verteilung zu Zwecken, die den Vorstellungen der Spender entspreche, Sache des Staates sein solle, habe der Gesetzgeber dem Gericht eine besondere Zuweisung des Wertersatzes an andere Institutionen nicht übertragen.

Gegen das Urteil ist sowohl von der Einziehungsbeteiligten als auch von der Staatsanwaltschaft Revision eingelegt worden.

Jene macht geltend, die Feststellungen trügen die Wertersatzanordnung nicht, da sich aus ihnen nicht ergebe, daß von den seinerzeit vertretungsberechtigten Organmitgliedern Handlungen vorgenommen worden seien, die ihnen gegenüber die Einziehung gestattet hätten. Somit seien die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 OWiG nicht erfüllt. Zudem hätte die Anordnung nicht auf die in den DM 874.282,71 enthaltenen Zinsen der ursprünglich sichergestellten Sammlungserträge erstreckt werden dürfen.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich dagegen, daß die Strafkammer den Wertersatzbetrag nicht einem gemeinnützigen Zweck zugeführt hat.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über beide Revisionen zuständig. Zwar rügt die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel die Verletzung von Landesrecht. Die Einziehungsbeteiligte macht aber Verstöße gegen das OWiG, also ein Bundesgesetz geltend. Da über ein- und dieselbe Sache in jedem Rechtszug nur ein Gericht entscheiden kann (BGHSt 4, 207), hat der Senat auch über die Revision der Staatsanwaltschaft zu befinden.

II. Das Rechtsmittel der Einziehungsbeteiligten ist unbegründet. Die Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben.

Entgegen ihrer Ansicht liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 OWiG vor. Die von ihr vermißten Feststellungen über die Tätigkeit ihrer Vorstanäsmitglieder enthält das Urteil des Landgerichts vom 28. April 1978.

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Sie sind durch das Urteil des Senats vom 17. Oktober 1979 nicht aufgehoben worden.

Ihre Ausführungen zu den Zinsen gehen schon insofern fehl, als diese nur bei der - durch das Verschlechterungsverbot bedingten - Begrenzung des Wertersatzanspruchs von Bedeutung gewesen sind (vgl. S.5 Abs. 2 des vorstehend bezeichneten Urteils des Senats).

III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Er- - folg. Durch die vom Landgericht getroffene Anordnung der Wertersatzeinziehung erübrigte sich nicht eine Entscheidung darüber, welchem gemeinnützigen Zweck der Betrag zugeführt werden soll. Jene Anordnung ist nur an die Stelle der Einziehung getreten (vgl. hierzu die Ausführungen des Senats auf S. 4 seines Urteils vom 17. Oktober 1979). Sie hat nicht diese Zweckbestimmung ersetzt. Die Begründung eines Zahlungsanspruchs des Staates gegen die Einziehungsbeteiligte bedeutet hier nicht, daß der Geldbetrag dem Staat endgültig verbleibt. Vielmehr bedarf es einer zusätzlichen Entscheidung über seine zukünftige Verwendung. Ausdrücklich ist dies in den in Betracht kommenden Landessanmnlungsgesetzen allerdings nur für den Fall der Einziehung vorgeschrieben. Hinsichtlich der Ersatzeinziehung kann insoweit aber nichts anderes gelten.

Eine besondere Zuständigkeitsregelung für die Entscheidung über die zweckentsprechende Verwendung enthält lediglich das Saarländische Sammlungsgesetz (vom 3. Juli 1968). Nach dessen § 10 Abs. 3 sind die Erträge (unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender) einem von der Eriaubnisbehörde bzw. der nach 8 11 Abs. 2 zuständigen Behörde bestimmten Zweck zuzuführen. Diese Vorschrift ist den Reichssammlungsgesetz

(vom 5. November 1934) angelehnt. In seinem § 14 Abs. 2 (später Abs. 3) hieß es, daß über die Verwendung des eingezogenen Ertrages die zuständige Behörde entscheide, - Gemäß § 3 der DVO zu diesem Gesetz vom 14. Dezember 1934 war dies der Reichs- und Preußische Minister des Innern im Einvernehmen mit dem beteiligten Fachminister oder die von ihm bestimmte Behörde. - Eine solche ausdrückliche Zuständigkeitsregelung ist von den übrigen Bundesländern nicht übernommen worden, obwohl sie die sonstigen Zuständigkeiten im Sammlungswesen genau festgelegt haben. Hieraus folgt, daß sie für die Entscheidung über die zukünftige Verwendung des Sammlungsertrages keine ausschließliche verwaltungsbehördliche Zuständigkeit gewollt haben. Da sie ferner die Vorschrift

über die zweckentsprechende Verwendung jeweils in denselben Absatz aufgenommen haben, der die Einziehungsvorschrift umfaßt, ist bereits aus dieser systematischen Einordnung zu schließen, daß für die Entscheidung über die Zuweisung des Betrags diejenige Stelle zuständig sein soll, die die Einziehung anordnet. Das erscheint auch sachgemäß. Die Einziehung des Sammlungsertrages

ist abweichend von der Regelung in § 14 Abs. 1 des Reichssammlungsgesetzes nicht mehr obligatorisch, sondern dem Ermessen der zuständigen Stelle überlassen. Entscheidet sich das Gericht für die Einziehung, so sollte es zugleich auch darüber befinden, welchem Zweck das Geld unter Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der Spender zuzuführen ist, In aller Regel werden vom Strafrichter Feststellungen über die Motive der Spender getroffen, so daß er eine ausreichende Grundlage für seine Entscheidung über die zukünftige Verwendung der Gelder besitzt. Unter diesen Umständen wäre es wenig sinnvoll, wenn erst in einem besonderen Verfahren durch eine Verwaltungsbehörde hierüber entschieden würde. Hinzu kommt, daß dann in einem Fall wie dem vorliegenden mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen wäre. Da die unerlaubten

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Sammlungen hier in allen Bundesländern durchgeführt worden sind, müßte - allein zum Zweck der Entscheidung über die zukünftige Verwendung des eingezogenen Betrages - geklärt werden, wie hoch die auf die einzelnen Länder entfallenden Betragsamteile sind.

Der Senat empfiehlt deshalb dem Landgericht für die neue Entscheidung, sich mit der nach § 11 Abs. 2 des Saarländischen Sammlungsgesetzes zuständigen Behörde ins Benehmen zu setzen, um zu einer auch von ihr gebilligten

Zweckbestimmung zu gelangen, so daß sich eine Aufteilung erübrigt.

Schumacher Mösl Meyer Maier Theune