Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 10.07.1981 – 2 StR 368/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

23 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR _368/81 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Emin A iD aus CB, geboren am > 1956

in B@B/Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

#23

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1981 beschlossen:

I. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

II. Die Anträge des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. November 1980 sowie der Frist zur Nachholung dieser Handlung (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen.

Grün de:

EEREEREEEEEEEN

1. Der Senat wertet den Antrag des Angeklagten vom 2. März 1981 als einen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO. Er ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen; denn die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden.

2. Die Wiedereinsetzungsamträge haben ebenfalls keinen Erfolg.

a) Ob der Antrag des Angeklagten vom 2. März 1981 zugleich ein Wiedereinsetzungsgesuch enthält, kann dahingestellt bleiben. Ein solcher Wiedereinsetzungsamtrag wäre schon unzulässig, da der Angeklagte die versäumte Handlung nicht innerhalb der Frist des § 45 Abs. 2 S. 2 StPO nachgeholt hatte. - Erst im Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom 21. Mai 1981 ist die Revision begründet worden. -

Dem Antrag hätte aber auch im Falle seiner Zulässigkeit nicht entsprochen werden können. Der Angeklagte hat die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist zu vertreten. Er war nach der Verkündung des landgerichtlichen Urteils darüber belehrt worden, daß er selbst eine Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben kann. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihn sein Wahlverteidiger mehrmals darüber unterrichtet hatte, daß er, der Verteidiger, die Revision nicht begründen werde, weil er keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten entdeckt hatte. Der Verteidiger war unter diesen Umständen nicht zur Begründung der Revision verpflichtet.

b) Auf den Antrag des neuen Verteidigers vom 21. Mai 1981, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, braucht nicht eingegangen zu werden. Der Verteidiger hat ihn nur für den Fall gestellt, daß der Senat in dem Schreiben des Angeklagten vom 2. März 1981 keinen Wiedereinsetzungsamtrag sehen sollte,

c) Dem weiteren Antrag dieses Verteidigers vom 21. Mai 1981, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den

A

vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 45 Abs. 2 5. 2 StPO zu bewilligen, kann mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes (vgl. vorstehend unter Ziff. 2 a) ebenfalls nicht stattgegeben werden.

Schumacher Mösl Müller

RiBGH B. Maier ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert

Meyer Schumacher