Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 07.07.1981 – 1 StR 206/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 206/81 URTEIL Fr
in der Strafsache
gegen
den Schreiner Erwin KB aus si, dort geboren am Em 1945, zur zeit in Haft,
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Juli 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED zus ven
als Verteidiger,
Justizangestellte iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 9. Dezember 1980 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision.
Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zur Freiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt und die Tatwaffe eingezogen. Hiergegen wenden sich der Angeklagte und zu dessen Gunsten die Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Nach den vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen hat das spätere Tatopfer Leo SB den Angeklagten ohne dessen Veranlassung in einer Gastwirtschaft vor den übrigen Gästen "angestänkert" und beleidigt. Als sich der Angeklagte hierauf nicht näher einließ, zerrte Sg den sich wehrenden Angeklagten aus dem Gastraum in einen Vorraum, wo er ihn zu Boden warf. Ein weiterer Gast, nämlich der Zeuge Mo, und die Wirtin zogen SB vom Angeklagten weg und forderten ihn zum Aufhören auf. Sg» ließ ohne weiteres vom Angeklagten ab; er ließ sich beruhigen und achtete nicht mehr auf den Angeklagten, sondern sah zu MW, der ihm das Gesicht von Blut säuberte. Für Ss war die Auseinandersetzung beendet (UA S. 11); auch Mg und die Wirtin sahen die Auseinandersetzung für endgültig beendet an. Der Angeklagte war erregt, empfand Haß und Verärgerung auf SB und wollte sich an ihm rächen (UA S. 12). Er wartete auf eine günstige Gelegenheit. Er erkannte, daß ihm keine Aufmerksamkeit mehr geschenkt wurde, daß SD den Kopf von ihm ab- und MB zuwandte, nicht in seine Richtung blickte und auch keinerlei Angriff mehr von ihm erwartete. Diesen Augenblick, etwa 2 bis 3 Minuten nach dem Eingreifen des anderen Gastes und der Wirtin, nützte der Angeklagte für seinen Racheakt. Er ging rasch in Richtung
zum Ausgang und stieß im Vorbeigehen blitzschnell sein inzwischen aufgeklapptes Messer mit voller Wucht in die linke Schläfenseite SB. Dieser "zeigte infolge des blitzschnellen, unerwarteten Angriffs keinerlei Abwehrreaktion, sondern zuckte nur kurz auf und brach dann zusammen" (UA S. 14); er erlitt eine Hirnblutung, die noch am gleichen Tage zum Tode führte. Der Angeklagte hielt diese Folge für möglich und war mit ihr einverstanden.
2. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mordes,
Das Schwurgericht hat dargelegt, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz einen anderen Menschen unter bewußter Ausnutzung von dessen Arg- und Wehrlosigkeit, somit heinmtückisch getötet und sich dadurch des Mordes schuldig gemacht habe. Ein Rechtsfehler ist nicht zu erkennen. Insbesondere hat das Landgericht den Begriff "heimtückisch", dessen Auslegung durch den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 19. Mai 1981 - GSSt 1/81 - nicht geändert worden ist, nicht verkannt. Nach seiner Auffassung ist hier entscheidend, daß der Getötete im Augenblick der Tat tatsächlich nicht mit einem Angriff des Angeklagten gegen sich gerechnet hat (BGHSt 28, 210). Es komme nicht darauf an, ob das Opfer mit einer Feindseligkeit des Angeklagten rechnen mußte, und es spiele auch keine Rolle, daß ein Streit mit Tätlichkeiten vorausgegangen war, weil hier der Angriff nicht mehr unmittelbar im Sinne der Entscheidung BGHSt 27, 322 aus der Auseinandersetzung hervorgegangen sei. Gegen diese Darlegung ist rechtlich nichts zu erinnern. Entgegen der Ansicht
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der Staatsanwaltschaft ist hier die Annahme von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers im Augenblick der Tat auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die tätliche Auseinandersetzung nur durch das Eingreifen Dritter und erst wenige Minuten vor dem überraschenden Messerstich des Angeklagten beendet worden war,
3. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Schwurgericht hat den Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und bei der Bemessung der Freiheitsstrafe die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere das Verhalten des Tatopfers einerseits und die einschlägige Vorstrafe des Angeklagten andererseits, ausreichend berücksichtigt und gegeneinander abgewogen.
Pikart Ulsamer Maul Schikora Foth