Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 03.07.1981 – 2 StR 268/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2_StR_268/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

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wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1981 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. vom 5. September 1980 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Grün de:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und das sichergestellte Heroin eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat den Tatbeitrag des Angeklagten als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in einem besonders schweren Fall im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BetMG gewertet (UA S. 13) und die Strafe dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BetMG entnommen (UA S. 14). Das Gewicht der Beihilfehandlung selbst, nämlich ihre untergeordnete Bedeutung, ebenso die Tatsache, daß der Angeklagte unbestraft ist und noch am Anfang einer Verstrickung in das Rauschgiftgeschäft stand, hat es ersichtlich nur bei der Strafbemessung innerhalb des verschärften Strafrahmens berücksichtigt (UA S. 15). Das war rechtsfehlerhaft; diese Gesamtbewertung hätte bereits bei der Auswahl des Strafrahmens erfolgen müssen. Da § 11 Abs. 4 BetMG keinen selbständigen Qualifikationstatbestand, sondern nur Strafzumessungsregeln enthält, müssen die Voraussetzungen der Vorschrift bei der Strafzumessung für jeden Tatbeteiligten gesondert geprüft werden. Auf den Gehilfen ist deshalb § 11 Abs. 4 BetMG nur dann anwendbar, wenn gerade seine Beihilfehandlung - allerdings unter Berücksichtigung der unterstützten Haupttat - als besonders schwer im Sinne der Vorschrift zu bewerten ist (BGH, Beschlüsse vom 5. März 1981 - 1 StR 33/81 - und vom 18. März 1981 - 3 StR 16/81; vgl. auch BGHSt 23, 254, 256; BGH NJW 1970, 2120).

Da das unter LdÜ-Nr. 1209 asservierte Heroin bereits durch das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 10. Juli 1980 gegen Mohamed A-EB - StA Frankfurt a.M. 89 Js 26508/79 - eingezogen ist, bedarf es in diesem Strafverfahren eines dahingehenden Ausspruchs nicht.

Schumacher Müller Maier

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Schumacher