Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 05.06.1981 – 2 StR 662/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
I5
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 662/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrzeugmechaniker Harald Willi S EEEEEEED
aus Ts, <eooren =: GE 195. in FB, , zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Erwerbs von und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln U, As
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat an 11. November 1981 gemäß §§ 319 Abs. 2 bis 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen Gas Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. Juni 1981 wird
1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagte wegen eines in der Zeit von Juli 1980 tis 18. März 1931 begangeren fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist;
2. der Urteilstenor dahin geändert, daß
der Angeklagte wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
19. Juni 1980 - 90 Js 28357/79 -
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von zwei Jahren
und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs
Moraten
verurteilt wird.
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Il, Die weitergehende Revision wird verworfen.
IIl. Soweit das Verfahren eingestellt ist, fallen die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten trägt der Angeklagte.
Gründe§
1. Der dem Ängeklagten für die Zeit von September 1979 bis Juni 1980 zur Last gelegte Verstoß gegen die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes stellt sich als fortgesetzter Erwerb zum Eigenverbrauch in Tateinheit mit Handeltreiben (Ankauf von 4LO g Heroinzubereitung) dar. Der Urteilstenor ist entsprechend zu berichtigen, ohne daß hierdurch der Strafausspruch. berührt wird.
2. Die weitere Änderung des Urteilstenors beruht auf der teilweisen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Durch sie entfällt die Einzelstrafe von einem Jahr wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit die Gesamtstrafe. Es verbleibt hier bei der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Im übrigen hat Lie Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Entscheidungen über die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis über die Einziehung sowie die Anrechnung von Polizei- und Untersuchungshaft bleiben bestehen.
Mösl Müller Maier
Theune Zschockelt