Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 04.06.1981 – 4 StR 261/81
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ey BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 261/81 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Günter F cp zus FO, seboren am GEHE 956 in Schü = ıUummm,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht in der Verhandlung,
Bundesanwältin EP dei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau am 19. Januar 1981 wird auf Kosten der Staatskasse verworfen, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu
tragen hat.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr die Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zweier Personen und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt
ist,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und der gefährlichen Körperverletzung jeweils in zwei Fällen und in Tatmehrheit dazu des unerlaubten Entfernens vom Unfallort" schuldig gesprochen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, daß das Landgericht Tateinheit zwischen den Eingriffen in den Straßenverkehr und den Körperverletzungen angenommen hat. Die vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst, daß das Landgericht einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten für nicht zweifelsfrei nachgewiesen hält (vA 18 ff). Das Landgericht hat die gesamten Umstände der Tat umfassend gewürdigt und ausdrücklich in seine Erwägungen einbezogen, daß das vom Fluchtwillen getragene bewußte Zufahren des Angeklagten auf die beiden sich in feindlicher Absicht
(UA 12) nähernden Bundeswehrsoldaten, die sich nur noch in geringem Abstand vor seinem Pkw befanden, den Schluß nahelegen kann, er habe auch den Tod dieser Personen in Kauf genommen (UA 19). Die Ausführungen, mit denen das Landgericht dennoch aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere der "nicht allzu hohen" Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten (UA 20), zu dem Ergebnis kommt, ein bedingter Tötungsvorsatz erscheine "äußerst zweifelhaft", lassen
Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Soweit die Revision rügt, daß das Landgericht nur einen bedingten und keinen direkten Körperverletzungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat (UA 21), entfernt sie sich in unzulässiger Weise von den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen der Strafkammer. Danach "nahm der
Angeklagte zumindest billigend in Kauf, daß er Ks und RW mit seinem Fahrzeug streifen oder anfahren und unter Umständen sogar verletzen könnte" (UA 5). Dagegen 1äßt sich dem Urteil weder entnehmen, daß die Verletzten keinerlei Möglichkeit hatten, einen Zusammenprall mit dem Pkw des Angeklagten zu vermeiden, noch daß der Angeklagte einen solchen Zusammenprall für die unausweichliche Folge seiner Fahrweise hielt. Die Annahme eines nur bedingten Körperverletzungsvorsatzes 1§ 8t daher einen Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Ebensowenig ist es aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Landgericht eine Absicht des Angeklagten. einen Unglücksfall herbeizuführen (§ 315 Abs. 3 Nr. 1 StGB), verneint hat (UA 24). Die gegenteilige Auffassung der Revision beruht auf der Annahme eines direkten Körperverletzungsvorsatzes, die aber - wie ausgeführt - mit den das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen der Strafkamnmer nicht in Einklang steht.
Auch eine Verurteilung aus § 316 StGB schied hier nach den tatsächlichen Feststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" aus.
4. Die Formel des angefochtenen Urteils war zu berichtigen. Ihre bisherige Fassung legte die Annahme nahe, die von dem Angeklagten verwirklichten Straftatbestände stünden alle zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit. Der Senat hat die Formel so gefaßt, daß dieses Mißverständnis ausgeschlossen ist.
Salger Knoblich Ruß
Engelhardt Goydke