Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 02.06.1981 – 5 StR 140/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5_StR 140/81 /
De;
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kältetechniker Karl-Heinz 0 WW aus TE, geboren arı EB 19.5 in HE ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2.Juni 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr.Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin u und
Rechtsanvalt u
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 24,.November 1980 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Kiel, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
U!
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags an seiner Ehefrau zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,
2. Zu Unrecht bemängelt die Revision mit der Sachrü e, daß die Kammer § 20 StGB nicht angewendet hat. Die Begründung, mit der das Landgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift verneint, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im übrigen läßt das Urteil im Schuldspruch keinen Rechtsfehler erkennen,
Zutreffend hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 213 StGB verneint, Gleichwohl kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen war die Tat eine plötzliche Reaktion, die der Angeklagte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit beging. Das Schwurgericht kennzeichnet ihn sonst als einen Menschen, der Auseinandersetzungen scheute und sich in der Regel resignierend zurückzog. Unter diesen Umständen ist die Erwägung, die Strafe müsse den Angeklagten für die Zukunft nachhaltig beeindrucken, ohne Grundlage.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen, Herrmann Fleischmann Schuster
Rebitzki Niepel