Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Entscheidung vom 13.05.1981 – 2 StR 633/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 str 653/80 _BESCHLUSS 71:

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Eric N EEE aus kB, dort geboren am WE :::7,

wegen Bankrotts u. a.

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 1981 beschlossen:

I. Der Antrag des Angeklagten, den Beschluß des Senats vom 13. Februar 1980 - 2 STR 672/80 - aufzuheben oder zu widerrufen, wird abgelehnt.

II. Der erneute Antrag des Angeklagten, ihm gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 153. Januar 1978 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

III. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 17. großen Strafkammer (Wirtschaftsstrafkammer) des Landgerichts Köln vom 23. Juni 1980 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 25, Februar 1981 wird folgendes bemerkt:

Der Senat könnte seine nach umfassender Prüfung ergangene Entscheidung vom 13. Februar 1980 zur Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts

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- 3.

Köln nicht zurücknehmen oder ändern. Dessen ungeachtet besteht für eine solche Rücknahme oder Abänderung aber auch kein sachlicher Grund.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das genannte Urteil der 9. großen Strafkammer des Landgerichts Köln kommt aus dem gleichen Grunde nicht mehr in Betracht (vgl. BGHSt 17, 94 ff).

Soweit der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil der 17. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 23. Juni 1980 beantragt, ist sein Begehren gegenstandslos, da die zu Protokoll des Rechtspflegers erklärte Revisionsbegründung vom 25. August bis 27. November 1980, auch soweit sie fristgebundene Erklärungen enthielt, rechtzeitig eingegangen ist und vom Senat berücksichtigt werden konnte. Das Urteil war erst am 30. .Oktober 1980 wirksam an den Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden.

Die Revision des Angeklagten ist jedoch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ein Verfahrens-

hindernis liegt nicht vor; ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus der außergewöhnlich langen Dauer des Verfahrens (BCHSt 24, 239 ff).

Das Landgericht hat die lange Verfahrensdauer zu Recht im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt und damit einer etwaigen Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf schleunige Abwicklung des Strafverfahrens unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 MRK Rechnung getragen.

Mösl Müller Meyer

Maier Theune