Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 03.07.1981 – 2 StR 653/80

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 653/80 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Eric N EP aus KB, dort geboren an m :>9:7,

wegen Bankrotts u. a.

FE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1981 einstimmig beschlossen:

Die Anträge des Verurteilten vom 15. und 30. Juni 1981, mit denen er die "mitwirkenden Richter" des 2. Strafsenats als befangen ablehnt, werden als unzulässig verworfen.

Gründe§

Es kann dahinstehen, ob die Anträge nicht bereits deswegen unzulässig sind, weil das Verfahren, für welches sie gestellt wurden, rechtskräftig abgeschlossen ist. Selbst wenn man in den Fällen, in denen ein Verfahren außerhalb einer Hauptverhandlung durch unanfechtbare Entscheidung abgeschlossen wurde, eine nachträgliche Ablehnung zuläßt (vgl. NJW 1975, 399, 400; SchIHA 1976, 44), sind die Anträge gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO unzulässig, da der Verurteilte mit ihnen offensichtlich nur verfahrensfremde Zwecke verfolgt. Das ergibt sich bereits daraus, daß er

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lediglich abseitige und die Richter verunglimpfende Argumente vorträgt. Das gleiche gilt für die Ausführungen in der Gegenerklärung des Verurteilten vom 8. März 1981, auf die er sich nunmehr bezieht. Diese Ausführungen vermag der Senat im übrigen nicht als Befangenheitsamtrag anzusehen, über den gesondert zu entscheiden gewesen wäre. Der Verurteilte hat hier lediglich seine unberechtigte Forderung, nicht der 2. Strafsenat, sondern ein anderer Senat möge über die Revision entscheiden, ausdrücklich wiederholt.

Schumacher Müller Maier

Theune Niemöller