Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 06.05.1981 – 4 StR 202/81

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 202/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Georg N aus "EEE, Benoren am EEE 1950 ir VON,

wegen Diebstahls u.a.

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Mai 1981 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 3. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben

a) im Fall III 7 der Urteilsgründe (fortgesetzter Diebstahl im besonders schweren Fall am 2./3. Juli 1980), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Verfahrensrügen des Angeklagten und, bis auf den nachfolgend erörterten Fall III 7 der Urteilsgründe, auch die Sachbeschwerde, sind unbegründet. Das hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 6. April 1981, das dem Beschwerdeführer bekanntgegeben worden ist, zutreffend dargelegt.

Zum fortgesetzten Diebstahl im Fall III 7 der Urteilsgründe, für den die Strafkammer die höchste Einzelfreiheits-

strafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt hat, fehlen hinreichende, diese Strafe rechtfertigende Feststellungen über den Umfang der Tat. Aus den Urteilsgründen ergibt sich lediglich, daß der Angeklagte am 2. und 3. Juli 1980 in Münster mindestens 20 Kraftfahrzeuge, meistens VW-Käfer, mittels eines Schraubenziehers aufgebrochen und nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsucht und aus zwei der dabei beschädigten Fahrzeuge auch etwas entwendet hat, einmal Bonbons und Kaugummis, das andere Mal eine Brieftasche mit Papieren und einem Postsparbuch, das er aber trotz des erheblichen Guthabens wegen des damit verbundenen Risikos nicht benutzt hat (UA 13, 14). Danach 1äßt sich nicht ausschließen, daß es in den anderen Einzelfällen beim Versuch des Diebstahls (im schweren Fall) geblieben ist. Auf diesen an sich mildernden Umstand und auf den verhältnismäßig geringen Wert der Beute ist die Strafkammer jedoch im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil nicht eingegangen. Sie hat dort, abgesehen von der hohen Anzahl der Einzelakte, nur hervorgehoben, daß es sich bei "nahezu allen Teilakten um besonders schwere Fälle im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB" gehandelt

Lahn. /tta A0o\ .. wenn ata A i#+ oe mn habe (UA 19). Auch wenn sie dami LU, wäs &äus Rechtsgründen

nicht zu beanstanden wäre, anders als der Generalbundesanwalt meint, nur den Umstand erschwerend berücksichtigen wollte, daß es sich (meist) nicht (nur) um einfache Diebstähle, sondern um Einbruchsdiebstähle gehandelt habe, so bleibt doch offen, von welchem Sachverhalt sie bei dieser Wertung ausgegangen ist. Wenn der Angeklagte, was nach den Urteilsgründen, wie bereits dargelegt, nicht auszuschließen ist, tatsächlich nur aus zwei der aufgebrochenen Kraftfahrzeuge etwas entwendet hat und seine Beute nur einen geringen Wert hatte, hätte die Strafkammer auch im Rahmen der Strafzumessung dazu etwas sagen müssen. Ohne solche ausdrücklichen Erwägungen im Urteil läßt sich nicht ausschließen, daß sie - im Widerspruch zu

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1981-05-06/4-str-202-81#rd_4

ihren Feststellungen - (in nahezu allen Fällen) von vollendeten Einbruchsdiebstählen ausgegangen ist, die sie aber bisher nicht hat näher aufklären können.

Diese Unklarheit über den Schuldumfang der bestraften Tat zwingt zur Aufhebung der Verurteilung im Falle III 7 der Urteilsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1981 - 2 StR 64/81) und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe,. Auf die Strafzumessung in den übrigen Fällen ist der Mangel ersichtlich ohne Einfluß geblieben.

Der Generalbundesanwalt hat Aufhebung nur der im Fall III 7 der Urteilsgründe ausgesprochenen Einzelstrafe und des Gesamtstrafausspruchs beantragt.

Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Goydke