Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 28.04.1981 – 5 StR 141/81

5. Strafsenat

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2 ——

er

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Ibrahim Eten D ip aus em, geboren am ED 1952 in KB (Türkei),

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. April 1981 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die sachlichrechtliche Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils führt. Die Feststellungen ergeben nicht mit hinreichender Deutlichkeit, daß das Einflößen alkoholischer Getränke durch den Angeklagten ein Mittel gewesen ist, um den nachfolgenden Beischlaf mit der Zeugin u] zu erzwingen. Die Feststellungen (UA S, 9) geben keinen Aufschluß darüber, aus welchem Grunde

- 2- -L der Angeklagte die Zeugin Dip dazu gezwungen hat, Sekt und Bier zu trinken. Der Tatrichter stellt nicht fest, daß der Angeklagte damit bezweckt hat, den Widerstand der Zeugin gegen einen Geschlechtsverkehr zu brechen. Daß der Einfluß des Alkohols den Widerstand dagegen objektiv gebrochen hat (UA S. 29), genügt für die Anwendung des § 177 StGB nicht. Während des Einflößens des Alkohols und bei den vorangegangenen Auseinandersetzungen war ausweislich der Feststellungen (UA S. 8, 9) von sexuellen Handlungen nicht die Rede. Daß der Angeklagte einen erwarteten Widerstand der Zeugin DD gegen den Geschlechtsverkehr mit Hilfe

des Alkohols brechen wollte, verstand sich nicht von selbst; es sind auch andere Beweggründe für das Verhalten des Angeklagten denkbar.

Der Senat hat nicht nur den Schuldspruch wegen Vergewaltigung, sondern auch die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung aufgehoben. Dies ist schon deswegen notwendig, weil nach den Urteilsgründen unklar ist, ob zu den "Stichverletzungen" (UA S. 29), die zur Anwendung des § 223a StGB geführt haben, auch jene "punktförmigen Verletzungen am Hals" (UA S. 9) gehören, die der Angeklagte der Zeugin DE beigebracht hat, als er sie dazu nötigte, Sekt zu trinken.

Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel