Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Urteil vom 28.04.1981 – 1 StR 85/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zur Anwendung des § 151 StGB auf die Fälschung von Aktien.

174

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StGB 1975 § 151 Nr. 2

Zur Anwendung des § 151 StGB auf die Fälschung von Aktien.

BGH, Urt. v. 28. April 1981 - 1 StR 85/81 - LG München II

L/ BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Betriebsingenieur Günter H EEE aus Fa, geboren am WumEEEEED 1928 in ZUM,

den Immobilienmakler Alois S aus SEE, geboren am 1931 in MOD,

den Kanalbauer Karl Cm aus SCHEEEEB, geboren am GEB 1935 in Me, zur Zeit in Haft,

den Baukaufmann Anton aus Te ,

K ED geboren am EEE 1916 in BEE, zur Zeit in Haft,

wegen Urkundenfälschung

CZ

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 28, April 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EP in der Verhandlung, Staatsanwalt ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WER aus MEER als Verteidiger des Angeklagten CB, Rechtsanwalt WEEEEEEEED aus MEN als Verteidiger des Angeklagten Ka, Justizhauptsekretärin ER als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 11. Juli 1980 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstande-

nen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

c?

Gründe§

Die Angeklagten hatten bei einer Druckerei "Aktien" herstellen lassen, die auf zwei nicht bestehende Aktiengesellschaften lauteten. Die Fälschungen sollten als echt verkauft werden.

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener Urkundenfälschung bestraft. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft Verurteilung wegen Wertpapierfälschung (§ 151 StGB). Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

§§ 151 StGB stellt eine Reihe von Wertpapieren, was ihre Fälschung anlangt, dem Gelde gleich; hierzu gehören auch Aktien. Die Bestimmung beruht auf der "Überlegung, daß es gewisse Wertpapiere gibt, die im Geschäftsverkehr wegen ihres massenhaften Vorkommens und ihrer damit zusammenhängenden, dem Papiergeld ähnlichen tatsächlichen Ausstattung besonderes Vertrauen genießen und deshalb zu einer gewissen Oberflächlichkeit bei der Echtheitsprüfung verleiten" (BT-Drucks. 7/550 S. 229). Indes sollen nicht alle in § 151 StGB aufgeführten Papiere ohne weiteres dem Gelde gleichgeachtet werden. Der besondere - über § 267 StGB hinausgehende - strafrechtliche Schutz wird ihnen vielmehr nur zuteil, "wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind". Das Landgericht entnimmt dieser einschränkenden Bestinmung, § 151 StGB greife nur ein, wenn die Fälschung ein tatsächlich bestehendes Originalpapier zum Vorbild hat; gleicher Auffassung ist das Oberlandesgericht München

in dem (im anhängigen Verfahren ergangenen) Beschluß vom 24. Januar 1980.

Dieser Rechtsmeinung liegt zugrunde, nur ein tatsächlich bestehendes Wertpapier könne daraufhin überprüft werden, ob es nach Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert ist.

§ 151 StGB in der heutigen Fassung ist durch Art. 19 Nr. 59 EGStGB eingefügt worden. Vorläufer war - wesentlich anders gestaltet - § 149 StGB. Dessen Änderung war schon von der Großen Strafrechtskommission 1958 erörtert und vorgeschlagen worden, damals mit der Fassung: "Folgende inländische und ausländische Wertpapiere, die auf einen zur Ausgabe berechtigten Aussteller lauten, stehen dem Gelde gleich .... Nr. 3 Aktien .... Nr. 7 Reiseschecks" (Niederschriften über die Sitzung der Großen Strafrechtskommission, 6. Bd. S. 220/221, 375).

Die heutige Fassung beruht auf dem Vorschlag des Bundesjustizministeriums (vgl. Niederschrift über die 12. Tagung der Länderkommission für die Große Strafrechtsreform vom 17. bis 21. April 1961, S. 53 bis 74 sowie Niederschrift über die Sitzung vom 8. bis 12. Januar 1962, S. 3 bis 17). Eindeutigen Aufschluß, wie die Einschränkung in § 151 Abs. 1 Satz 1 StGB verstanden werden will, geben diese Materialien nicht.

Der Wortlaut des Gesetzes legt nahe, das Erfordernis der besonderen Ausstattung (zunächst) auf das echte - zu fälschende - Wertpapier zu beziehen (so auch Dreher/ Tröndle, StGB 40. Aufl. § 151 Rdn. 2; Schönke/Schröder/ Stree, StGB 20. Aufl., § 151 Rdn. 2; LK-Herdegen, StGB,

ce?

10. Aufl., § 151 Rdn. 1). Dem entspricht die Begründung der Vorschrift: *.... setzt Abs. 1 voraus, daß das einzelne Papier durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert ist" (BT-Drucks. 7/550 S. 231). Diese Auslegung hat Sinn; es ist das Anliegen des (berechtigten) Ausstellers, die von ihm ausgegebenen Papiere möglichst fälschungssicher zu gestalten. Ziel des Fälschers ist dagegen, das Falsifikat so auszustatten, daß es den Eindruck eines echten Papiers erweckt, nicht, das Falsifikat seinerseits gegen Nachahmung zu sichern.

Indes erschöpft sich darin die Bedeutung der einschränkenden Bestimmung nicht; es genügt - ist andererseits aber auch erforderlich -, daß das Falsifikat, ohne ein echtes Vorbild zu haben, den Erfordernissen des Wertpapierdrucks entsprechend hergestellt wird, also mit besonderer Ausstattung nach Druck und Papierart (so Blei, Strafrecht, Besonderer Teil, 11. Aufl., S. 293; Schönke/ Schröder/Stree aa0 Rdn. 9). In diese Richtung deutet die in der Gesetzesbegründung vorkommende Formulierung, wonach nur solche Fälschungen hier erfaßt werden sollen, die "sowohl nach ihrer Gefährlichkeit für das Wirtschaftsleben als uch nach der Art ihrer Ausführung" der Geldfälschung gleichwertig sind (BT-Drucks. aa0). Die "Art der Ausführung" der Fälschung bezieht - gleichsam als Spiegelbild - die besonderen Merkmale des echten Wertpapiers in die Qualität des Falsifikats ein; nur wer das besonders gesicherte Wertpapier auch und gerade in den Eigenschaften nachmacht, die die besondere Sicherung ausmachen, kann nach § 151 StGB strafbar sein. Die (gegenüber § 267 StGB) erhöhte Strafdrohung des § 151 StGB soll nur den treffen, der nicht nur Urkunden beson-

derer Qualität fälscht, sondern bei deren Fälschung auf kriminell besonders intensive und gefährliche Art vorgeht.

Im vorliegenden Fall erfüllten die von den Angeklagten hergestellten "Aktien" weder nach Druck noch nach Papierart die von echten Aktien zu verlangenden Voraussetzungen. Die Fälschungen sahen zwar echten Aktien "täuschend ähnlich" (UA S. 42), waren aber nicht aus Wasserzeichenpapier, sondern aus einer in dem Druckereibetrieb vorrätigen, qualitätsmäßig hochstehenden Papiersorte hergestellt und im Offsetverfahren zweifarbig bedruckt (UA S. 26). Das genügte den Anforderungen von § 151 StGB nicht, zumal diese Bestimmung schon dann entfällt, wenn Druck oder Papierart nicht den besonderen Bedingungen der Nachahmungssicherheit entspricht (vgl. Schönke/Schröder/Stree aa0 Rdn. 2; LK-Herdegen aa0).

Auch versuchte Wertpapierfälschung liegt nicht vor. Der Vorsatz der Angeklagten beschränkte sich darauf, es solle "gutes Papier" verwendet werden, die "Aktien" sollten "gut ausschauen". Hinsichtlich einer besonderen Druckart wurden keine Anweisungen gegeben (UA S. 25).

Da eine Verurteilung nach § 151 StGB schon aus den genannten Gründen ausscheidet, braucht nicht entschieden zu werden, ob bei fälschlicher Herstellung von Aktien, was die Existenz des angeblichen Ausstellers angeht, gleiches gilt wie bei fälschlicher Herstellung von Reiseschecks (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1981 - 1 StR 798/80).

c?

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nach alledem zu verwerfen. Es bleibt bei der Verurteilung wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB); sie ist rechtsfehlerfrei erfolgt.

Pikart Herdegen Kuhn Ulsamer Foth