Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 14.11.1978 – 1 StR 592/78

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 592/78 BESCHLUSS Am

in der Strafsache

gegen

die Studentin Eva S mp aus WERE i.d.oPf.,

dort geboren am WB. WEB 1956, zur Zeit in Haft,

fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von

wegen Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-

führerin am 14. November 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 27. Juli 1978 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Regensburg zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt keinen Rechtsfehler. Dagegen hält der Strafausspruch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Angeklagte ist in den Fällen III 1 und 2 der Urteilsgründe unter Anwendung von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG wegen fortgesetzten Erwerbs von Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge" verurteilt worden. Dabei stellt die Jugendkammer fest, daß die Angeklagte das Rauschgift zum Eigenverbrauch erworben hat, ohne zugleich Feststellungen dahin zu treffen, daß sie nach einem Einzelerwerb eine nicht geringe Menge im Besitz gehabt hat. Die Strafzu-

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messungsregel des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG stellt jedoch auch bei verbotenem Erwerb von Betäubungsmitteln allein auf den Besitz und nicht auf den Erwerb einer nicht geringen Menge ab (BGH, Urteil vom 12. Februar 1974 - 1 StR 502/73). Besitz setzt ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis voraus. Deshalb können insoweit - anders als bei unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln - nach und nach erworbene Teilmengen nicht zusammengezählt werden. Besitz einer nicht geringen Menge i.S. von § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in irgendeinem Zeitpunkt einen Vorrat in solchem Umfang besitzt (BGH, Urteile vom 9. November 1976 - 1 StR 649/76 - und vom 22. Dezember 1976 - 2 StR 645/76). Dazu ergibt das Urteil nichts. Das Landgericht hat damit die Möglichkeit nicht ausgeräumt, daß die Angeklagte niemals einen erheblichen Vorrat von Rauschgift besaß, weil sie die erworbenen Teilmengen jeweils sofort verbrauchte.

Da sich nicht ausschließen läßt, daß sich die fehlerhafte Annahme eines straferhöhenden Umstands auch auf die Bemessung der für die fortgesetzte Urkundenfälschung und den fortgesetzten Betrug (Fall III 3 der Urteilsgründe) bestimmten Strafe ausgewirkt haben kann, unterliegt das Urteil im gesamten Strafausspruch der Aufhebung und Zurückverweisung.

Mayr

Die weitergehende Revision ist zu verwerfen.

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