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BGH Urteil vom 14.04.1981 – 1 StR 119/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 119/81 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Vedat A ED aus NEED, geboren am EEE 1936 in CB (Türkei), zur Zeit in Haft,

wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1981, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Woesner, Kuhn, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt WEB in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE, WERE, als Verteidiger, Justizhauptsekretärin BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth

vom 9. Oktober 1980 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zur Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Der Beschwerdeführer rügt, die Strafkammer habe die ihr obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie es unterlassen habe, zur Feststellung des genauen Inhalts eines vom Angeklagten in der Haftanstalt geschriebenen und danach beschlagnahmten Briefes einen Schriftsachverständigen heranzuziehen, der die türkische Sprache beherrsche. Der Angeklagte habe diesen Brief an Frau Memmune Me, früher MEER, in türkischer Sprache geschrieben. Der Brief enthalte eine Stelle, die "Eletik süpergesini" laute. Das bedeute "wenn Du nicht den Staubsauger herausgenommen hättest". Die Strafkammer habe aber die Briefstelle als "Elektik süpürgesin" gelesen. Das besage "wenn Du es nicht aus dem Staubsauger herausgenommen hättest". Daraus habe das Landgericht gefolgert, der Angeklagte habe Frau ME vorgeworfen, sie habe das Heroin aus dem Staubsauger herausgenommen.

Die Beanstandung ist unbegründet. Die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen drängte sich nicht auf. Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 14. November 1979

die Einholung eines Gutachtens zur Klarstellung der erwähnten Textsteile beantragt (HA I 127). Die Strafkammer

gab daraufhin in der Hauptverhandlung vom 19. November 1979 bekannt, daß der Dipl.-Ing. Sb als Sachverständiger geladen sei (HA I 134). Der Verteidiger widersprach nicht. Der Sachverständige erstattete sein Gutachten (HA I 143). Außerdem übertrug der Dolmetscher SCEEEEB den Inhalt des Briefes in die deutsche Sprache. Den Antrag des Verteidigers vom 22. November 1979 auf "Erholung eines Schriftsachverständigengutachtens" lehnte die Strafkammer mit der Begründung ab, sie habe bereits einen Sachverständigen dazu vernommen. Dolmetscher und Sachverständiger hätten übereinstimmend erklärt, daß es allein darauf ankomme, wie die Endbuchstaben der entscheidenden Worte gelesen werden. Insoweit besitze das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde (HA I 192). In der neuen Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1980 wurde wiederum der Sachverständige SM vernommen (HA III 338). Als Dolmetscherin war Frau Münnever FEB zugegen. Beide beherrschen türkisch als Muttersprache. Die Verteidiger haben weder im Vor- noch im Hauptverfahren Einwendungen gegen die Sachkunde des vernommenen Sachverständigen erhoben. Auch die Revisionsbegründung stellt die Sachkunde nicht substantiiert in Frage. Die Behauptung, der Sachverständige sei "kein Schriftsachverständiger, sondern ein Sachverständiger in Übersetzungen" genügt allein nicht.

Die entscheidende Textstelle läßt zwei Deutungen zu. Der Sachverständige und der Dolmetscher sind bereits in der Hauptverhandlung vom 26. November 1979 zu dem Ergebnis gelangt: "daß diese beiden Lesarten möglich sind" (HA I 150, 151). Unter den gegebenen Umständen hatte die Strafkammer innerhalb dieser Alternative die Wahl. Sie durfte sich zutrauen, mit

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Unterstützung durch den Sachverständigen und die Dolmetscher das ihrer Meinung nach richtige Ergebnis aus dem Zusammenhang mit den sonstigen Beweisanzeichen zu finden.

Das ist geschehen. Dem Landgericht lag das Gutachten des Bayerischen Landeskriminalamt vom 3. Dezember 1979 vor (HA II 180). Dort ist ausgeführt, "daß der Staubsauger mit Heroin bzw. einem Heroinsalz in Kontakt kam". Das Gutachten wurde in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 1980 verlesen (HA III 342, 343). Damit war eine wichtige Grundlage für die Wertung der Textstelle gewonnen. Außerdem paßt die vom Angeklagten angegebene Lesart nach Auffassung der Strafkammer nicht in den Briefzusammenhang, der sich in diesem Teil ausschließlich mit dem Strafverfahren befaßt. Zu einem Vorwurf an die Freundin, sie habe den Staubsauger herausgenommen, bestand aus der Sicht der Strafkammer überhaupt kein Grund (UA S. 6). Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht ohne Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu dem Schluß gelangt ist, der Satz sei dahin zu verstehen "wenn Du es - nämlich das Heroin - nicht aus dem Staubsauger herausgenommen hättest". Dann hätten nämlich die Polizeibeamten, die den Kleiderschrank des Angeklagten durchsuchten, nach Ansicht des Angeklagten das Heroin nicht gefunden.

Im übrigen bot ersichtlich auch der Gesamtinhalt des Briefes, in dem der Angeklagte darum bittet, ihn durch Falschaussagen zu entlasten, dem Tatrichter keine Veranlassung, der beanstandeten Textstelle näher nachzugehen.

2. Auch die weitere Rüge, das Landgericht habe § 244 Abs. 2 StPO dadurch verletzt, daß es den Polizeibeamten nicht ermittelt und vernommen habe, der den anonymen Anruf

am 12. April 1979 entgegengenommen habe, bleibt erfolglos. Der Beschwerdeführer meint, der Polizeibeamte hätte bestätigt, daß der anonyme Anzeiger das Schlafzimmer des Angeklagten als Versteck des Heroins bezeichnet habe. Sei das richtig, so sei die Schlußfolgerung des Landgerichts zum Vorsatz des Angeklagten nicht haltbar. Die Strafkammer nehme an, daß die Eheleute UM als Anzeigenerstatter ausschieden und daß Anzeigende entweder die Zeugin Mes (früher Ca) oder eine von dieser oder vom Angeklagten selbst informierte Person seien. Die genannte Zeugin oder die andere Person könnten ihre Kenntnis nur durch den Angeklagten selbst erlangt haben. Das setze voraus, daß auch er von dem Vorhandensein des Heroins gewußt habe. Dieser Erwägung wird nach Auffassung der Revision der Boden entzogen, wenn die Eheleute UEEED, die den genauen Aufbewahrungsort des Heroins gekannt hätten, die Anzeigenden gewesen seien.

Diese Rüge stellt ihrem Wesen nach einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Ein Erfordernis, den vom Beschwerdeführer bezeichneten Polizeibeamten von Amts wegen zu vernehmen, bestand nicht. Auch wenn sich durch diese Vernehmung ergeben hätte, daß der Anzeigende von vornherein richtig den Kleiderschrank im Schlafzimmer und nicht in der Diele als Versteck bezeichnet hat, wird dadurch die Schlußfolgerung der Strafkammer nicht in Frage gestellt. Die Eheleute UWE scheiden nach Ansicht des Landgerichts als Anzeigenerstatter nicht, wie die Revision meint, wegen des Gegensatzes zwischen der Bekundung des Zeugen Kb (Anrufer: "im Kleiderschrank in der Diele") und dem polizeilichen Vermerk (Anrufer: "im Kleiderschrank im Schlafzimmer") aus, sondern aus ganz

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anderen Gründen. Die Eheleute UWPb ließen den Beutel mit Heroin, der einen Endverkaufswert von mindestens 220.000,- DM hatte, in der Wohnung des Angeklagten zurück. Die Anzeige brachte sie um diesen Wert. Daß der Angeklagte ihnen das Versteck genau bezeichnete, "kann ausgeschlossen werden, da der Angeklagte nach dem Besuch in der Wohnung zwei oder drei Tage vor dem 12.4.1979 die Eheleute Up nicht mehr traf" (UA S. 8). Die tragende Erwägung, daß der Anzeigende aus dem Freundeskreis des Angeklagten stammt und demgemäß seine Kenntnis vom Angeklagten selbst erlangt hat, bleibt danach unberührt.

II. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

1. Das festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt den Tatbestand der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 7, §§ 3, 11 Abs. 1 Nr. 4 BtMG. Die gegen die Subsumtion gerichteten sachlichrechtlichen Angriffe der Revision wenden sich gleichfalls im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und ersetzen sie in unzulässiger Weise durch eigene Beweiserörterungen. Die Urteilsgründe enthalten weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze. Insbesondere ist die Schlußfolgerung der Strafkammer aus der Textstelle des Briefes des Angeklagten, UM schulde ihm "nunmehr" 40.000,- DM, rechtlich nicht zu beanstanden. Erkennbar wertet das Landgericht bereits die Höhe des Betrages als Beweisanzeichen dafür, daß der Angeklagte mit Heroin befaßt war.

2. Auch die knappen Ausführungen zur Strafzumessung genügen den rechtlichen Erfordernissen.

Das Landgericht verhängt für den Besitz von 482,5 8 Heroin mit einem Reinheitsgrad von 74 % unter Bejahung eines besonders schweren Falles i.5. des § 11 Abs. 4 BtMG eine Freiheitsstrafe von neun Jahren. Es nähert sich damit der gesetzlichen Obergrenze von zehn Jahren. Die Begründung läßt erkennen, daß insbesondere generalpräventive Gesichtspunkte bei der Findung der erheblichen Strafe mitwirkten (UA S. 12). Generalpräventive Erwägungen sind statthaft, wenn sie im Rahmen einer schuldbezogenen Strafzumessung bleiben und die Strafschärfung nicht dazu führt, daß die Strafe die Schuld des Täters übersteigt.

Das ist hier nicht der Fall. Die Strafkammer erblickt die Hauptschuld des Angeklagten darin, "daß er sich mit Heroin befaßte, der gefährlichsten bekannten Droge" und daß dies in einem Ausmaß geschah, das ausgereicht hätte, über 2000 junge Menschen rauschgiftsüchtig zu machen.

Dabei stellt sie insbesondere auch den hohen Reinheitsgrad des Heroins (74 %) in den Vordergrund. Das Landgericht erinnert daran, daß am Heroinkonsum im Jahre 1979 in der Bundesrepublik etwa 600 junge Menschen starben. Daß der Angeklagte, der sieben Jahre lang Lehrer in der Türkei war, die Gefährlichkeit der Droge kannte, ergibt der Urteilszusammenhang.

Er war sich auch des hohen Risikos, das er einging, bewußt, denn er rechnete selbst mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren (UA S. 4). Gesichtspunkte, die zugunsten des Angeklagten sprechen, sind ebenfalls berücksichtigt. Danach bestehen

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gegen die Strafzumessungserwägungen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Pikart Woesner Kuhn

RiBGH Dr. Schikora ist infolge Urlaubs ortsabwesend und kann daher nicht unterschreiben.

Pikart Foth