Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 09.04.1981 – 1 StR 183/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

LZ.

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 183/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Maler und Tapezierer Kurt N iD zus Touuis dort geboren am EEE 950, zur Zeit in Haft,

wegen Mordes

lo Waldılud (engen k2/vo 19. WAolu GE | /

ec“

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. April 1981 beschlossen:

Das Revisionsverfahren hat durch die Erklärung des Angeklagten vom 8. November 1980 seine Erledigung gefunden.

Gründe§

In einem Schreiben vom 8. November 1980 an den Vorsitzenden des Tatgerichts hat der Angeklagte erklärt, daß er das Urteil der Schwurgerichtskammer vom 29. Oktober 1980 "anerkenne". In dieser Erklärung liegt eine wirksame Rücknahme der vom Angeklagten und seinem Verteidiger eingelegten Revision vom 30. Oktober 1980. Die Rücknahme ist formgerecht und eindeutig erklärt worden (vgl. § 341 StPO; BGHSt 18, 257, 260).

Anhaltspunkte dafür, daß sich der Angeklagte der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt war, bestehen nicht. Eine Erklärung des Angeklagten oder seines Verteidigers, aus der sich ergeben würde, daß die Rechtsmittelrücknahme als unwirksam angesehen und eine Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache begehrt wird, liegt dem Senat nicht vor.

Die Entscheidung über die Kosten der Zurücknahme trifft das Tatgericht (vgl. Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 302 Rdn. 18)

Pikart Woesner . Herdegen Ulsamer Maul