Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 09.04.1981 – 1 StR 122/81

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_ StR 122/81 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Heinrich E EEE aus AUEEMMED, geboren am EEE 1943 in Img, zur Zeit in Haft,

wegen Totschlags u.a.

-2- CI

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14. November 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

eine andere als Schwurgericht zustän-

dige Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen., |

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe§

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. Februar 1981 ausgeführt:

"Das Schwurgericht hat die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB

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hat es aufgrund der auf S. 35 - 37 UA aufgeführten Vorverurteilungen bejaht. Die

dort getroffenen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, weil das Schwurgericht hinsichtlich der unter 1 und 3 angeführten Vorstrafen jeweils nur die Gesamtstrafen mitgeteilt hat. Es fehlt die erforderliche Feststellung, daß jeweils wenigstens eine der festgesetzten Einzelstrafen die Mindesthöhe des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erreicht hat (vgl. BGHSt 24, 243; BGH Urteil vom 13. Juni 1978 - 1 StR 167/78 -).

Darüber hinaus bestehen aber auch Bedenken dagegen, daß das Schwurgericht aufgrund der jetzt abzuurteilenden Taten bei dem Angeklagten einen Hang zu gefährlichen Straftaten angenommen und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit bejaht hat, obwohl er bisher im wesentlichen nur wegen Einbruchsdiebstählen verurteilt werden mußte. Allerdings können auch unterschiedliche Delikte in einem gleichgearteten Verhältnis zur Täterpersönlichkeit stehen und können Ausfluß eines in ihnen gleichermaßen wirksam werdenden Hanges und damit Symptomtaten sein (vgl. BGHSt 16, 296, 297; 21, 263, 264; BCH Urteil vom 2. Juli 1974 - 1 StR 613/73 -). Bei Straftaten ganz verschiedener Art bedarf der Nachweis ihrer für einen verbrecherischen Hang und für die Gefährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung einer besonders sorgfältigen Prüfung und Begründung. Es drängt sich auf, daß die Gewalt, die der Angeklagte bei den von ihm verübten Einbruchsdiebstählen

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angewandt hat, andere Wurzeln hatte und von anderer Art war als die Antriebe, die ihn dazu veranlaßten, aus Eifersucht seinen vermeintlichen Nebenbuhler zu töten und einen Totschlagsversuch in einem minder schweren Fall an seiner Freundin zu verüben, die ihn durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt hatte (S. 30, 32 UA). Die schriftlichen Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich das Schwurgericht dieser Bedenken ausreichend bewußt gewesen ist und sie entsprechend gewürdigt hat (S. 37/38 UA)".

Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler aufgedeckt.

Pikart Woesner Herdegen

Ulsaner Maul