Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 07.04.1981 – 1 StR 137/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 137/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Versicherungskaufmann Klaus Lim aus Fo WEB, dort geboren am mp 19.7, zur Zeit in Haft,
wegen Beleidigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. Oktober 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen und - in zwei dieser Fälle - zugleich wegen Mißbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen verurteilt worden ist (Fälle I. 4., 7. und 8. der Urteilsgründe);
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (II. und III. des Urteilstenors).
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen I. 4., 7. und 8. der Urteilsgründe kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat zur Begründung seines Aufhebungsamtrags ausgeführt:
„Im Fall I. 7. des angefochtenen Urteils betreffend die 12-jährige Carolin Ip stellt das Landgericht fest, der Angeklagte habe das Alter des Mädchens in Kauf genommen, habe das Telefonat aber beendet, als das Mädchen ihm sein Alter nannte. Beide Feststellungen sind miteinander nicht ohne weiteres verträglich. Es liegt nahe anzunehmen, daß die erste Feststellung bedeuten soll, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war, daß er also mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, während die weitere Feststellung dafür spricht, daß dem Angeklagten das Alter des Mädchens nicht gieichgültig war. Es fehlt also eine hinreichend deutliche Feststellung über das Wissen des Angeklagten vom Alter des Mädchens und über seine innere Einstellung hierzu. Es kann deshalb nicht nachgeprüft werden, ob die Verurteilung durch entsprechende Tatsachen gestützt wird.
Es ist ferner zu besorgen, daß die Verurteilung des Angeklagten im Falle I. 4. des Urteils betreffend die 12-jährige Ina Se auf dem gleichen Mangel beruht, Hier ist zur inneren Tatseite lediglich die formelhafte Wendung gebraucht worden: "deren Alter er in Kauf nahm", Auch hier wäre die Fest-
stellung notwendig gewesen, was der Angeklagte über das Alter des Mädchens gewußt hat und ob er gegebenenfalls billigend in Kauf genommen hat, daß es noch nicht 14 Jahre alt war.
Darüber hinaus sind die objektiven Voraussetzungen für eine Verurteilung nach §§ 176 Abs. 5 Nr. 3 StGB nicht in ausreichender Weise dargetan. Nach dieser Vorschrift müssen die verbalen Einwirkungen auf ein Kind in Art und Intensität pornographischen Darstellungen entsprechen. Ein Einwirken durch solche Reden verlangt eine Einflußnahme tiefergehender Art als bloß sexualbezogener oder auch grob sexueller Äußerungen (BGHSt 29, 29; BGH, Urteil vom 25. März 1975 - 1 StR 73/75 -). Pornographischen Charakter erhalten solche Äußerungen erst dadurch, daß sexuelle Vorgänge in übersteigerter, anreißerischer Weise ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen geschildert werden. Anhaltspunkte für einen in diesem Sinne strafbaren Inhalt
von Redeweisen können sich etwa ergeben aus einer aufdringlichen, verzerrenden, unrealistischen Darstellung geschlechtlicher Vorgänge, aus der Verherrlichung von Ausschweifungen oder Perversitäten und
aus der obszönen Ausdrucksweise (BGHSt 23, 40, Au).
Derartige Merkmale sind den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils in den in Betracht kommenden Fällen nicht mit einer für eine Verurteilung ausreichenden Deutlichkeit zu entnehmen, Vielmehr sprechen die Tatschilderungen dafür, daß der Angeklagte, schon um den Anschein der Wissenschaftlichkeit seines Tuns nicht zu gefährden, verhältnismäßig behutsam vorgegangen ist. Dementsprechend fehlen
in dem Urteil auch Feststellungen darüber, die den Schluß zulassen, daß die Reden des Angeklagten als eine "Einflußnahme tiefergehender Art" gewertet werden könnten. Über die geistig-seelischen Folgen bei den angesprochenen Mädchen ist nichts ausgeführt. Lediglich für Carolin Lgp wird festgestellt, daß
die Fragen dem Kind peinlich waren. Im Rahmen der Strafzumessung ist aber zu Gunsten des Angeklagten gewertet worden, daß bei seinen Opfern kein bleibender Schaden entstanden ist (UA S. 17)."
Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu.
2. Die Aufhebung der Verurteilung in den Fällen I. 4., 7. und 8. der Urteilsgründe hat die Aufhebung der Gesanmtfreiheitsstrafe und der im wesentlichen auf dieser Verurteilung beruhenden Unterbringungsanordnung zur Folge.
3, Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
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