Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 02.04.1981 – 5 StR 572/81

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Koch Hermann H ip aus Ron a 9; geboren am u 1937 in Dump

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

MAY

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 20.0ktober 1981 gemäß § 349 Abs.4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2.April 1981 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte die Taxifahrerin FW nit einem metallenen Gegenstand. Er zog sie an den Haaren und zwang sie, sich auf den Rücksitz zu setzen und sich auszuzishen. "Nachdem die Zeugin sich ausgezogen hatte, zog auch der Angeklagte sich aus. Er streichelte sodann ihren Körper und versuchte, sie zum Orgasmus zu bringen. In erster Linie versuchte er, die Zeugin mit den Händen zu befriedigen. Drei- oder viermal führte er auch sein Geschlechtsteil, das während des Vorgangs nicht stark erregt war, in die Scheide der Zeugin ein, ohne daß es dabei aber zum Samenerguß kam" (UA S.21). Später fragte er, "ob sie bereit sei, den Mundverkehr bei ihm auszuführen. Die Zeugin zögerte zunächst, gab dann aber aus Angst vor Repressalien dem Wunsch des Angeklagten nach" (UA 5.22).

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Das Landgericht geht mit dem Sachverständigen davon aus, "daß der Angeklagte abwehrende Äußerungen der Zeugin FW in der Phase nach der Gewaltanwendung und Bedrohung und vor Beendigung der sexuellen Handlungen zumindest teilweise mißverstanden und überhört haben und damit zu der irrtümlichen Vorstellung gekommen sein mag, die Zeugin FW sei mit seinem Verhalten einverstanden, so daß keine Gewalttätigkeit notwendig gewesen sei" (UA S.32). In welchen Tatabschnitten er das Einverständnis der Frau angenommen haben kann, bleibt indessen offen. Während es in der rechtlichen Würdigung heißt, er sei "diesem Irrtum.......nicht während der gesamten Phase verhaftet gewesen" (UA S.32), wird bei der Strafzumessung berücksichtigt, "daß er dann im weiteren Verlauf des Tatgeschehens (gemeint ist: nach der Gewaltanwendung) zumindest.......zeitweise ein Einverständnis der Zeugin angenommen hat" (UA S.34).

Soweit der Angeklagte bei Vornahme der sexuellen Handlungen annahm, die Zeugin FEW sei hiermit einverstanden, handelte er nicht vorsätzlich (§ 16 Abs.1 Satz 1 StGB). Das Landgericht hätte deshalb für jednTeil des Gesamtgeschehens (manuelle Reizungen, mehrmaliger Beischlaf, Mundverkehr) feststellen müssen, ob der Angeklagte das fehlende Einverständnis der Zeugin kannte oder jedenfalls für möglich hielt. Nur die-Jenigen Teile, für die ein solcher Vorsatz festgestellt worden ist, sind ihm strafrechtlich vorzuwerfen.

Insbesondere darf der Angeklagte nicht wegen vollendeter Vergewaltigung verurteilt werden, wenn es möglich ist, daß er

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bei dem mehrmaligen Einführen seines Gliedes in die Scheide glaubte, die Frau sei damit einverstanden. Dies würde seine Bestrafung wegen versuchter Vergewaltigung jedoch nicht hindern

(BGH Urteil vom 7.November 1972 - 1 StR 483/72 - bei Dallingerin MDR 1973,191).

Herrmann Fleischmann Schuster

Fuhrmann Rebitzki