Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 31.03.1981 – 5 StR 717/80

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. Borvin WB aus reg.

dort geboren am 1938, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

2. Horst Heribert Leopold Edwin von P ei»

’ geboren am 1944 in ED (Westpreußen),

wegen Diebstahls

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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31.März 1981 gemäß § 349 Absatz 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten WB und von > wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14.Mai 1980, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten wg und

von FB zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag, das Urteil gegen die Beschwerdeführer gemäß § 349 Abs.4 StPO durch Beschluß aufzuheben, folgendermaßen begründet:

"Erfolg hat die von beiden Beschwerdeführern ... erhobene Rüge aus § 261 StPO, wonach eine als offenkundig behandelte Tatsache (UA S.163) nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei.

Für die Richtigkeit dieser Behauptung spricht schon der Wortlaut der Urteilsgründe, nach dem insbesondere nur im Zusammenhang mit weiteren, nämlich '"gerichtskundigen Tatsachen! die Rede davon ist, sie seien in die Hauptverhandlung "eingeführt! worden (UA S.46); sie wird darüber hinaus bestätigt durch die dienstlichen Erklärungen der an der Verhandlung beteiligten Berufsrichter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft (Bad.VII B1.1302R/ 1304 d.A.).

Dieser Sachverhalt begründet den gerügten Verfahrensverstoß. Über offenkundige Tatsachen braucht zwar kein

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3 7 Beweis erhoben zu werden; doch wird dadurch nicht die Notwendigkeit berührt, die Tatsache zum Gegenstand der Verhandlung zu machen, um den Angeklagten die Möglichkeit

zu geben, dazu Stellung zu nehmen (BGHSt 6,292,295/296; BGH, Urt. v.24.4.1976 - 1 StR 164/76; BVerfGE 10,177,182).

Daß das Urteil auf diesem Mangel beruht, 1äßt sich nicht, geschweige denn bei der Art der davon betroffenen Beweiswürdigung zur Alibi-Behauptung des Beschwerdeführers von FEB (UA 5.149 ff, insbes. UA S.162/163) ausschließen. Da beide Beschwerdeführer durch die eine unmittelbare Tatbeteiligung bestätigende Aussage des früheren Mitangeklagten ve überführt wurden (UA 5.174 ff), wird von der fehlerhaften Alibi-Beurteilung die Zuverlässigkeit dieser Aussage und damit auch die Verurteilung des Beschwerdeführers WE betroffen".

Der Senat tritt dem bei.

Herrmann Fleischmann Schuster

Horstkotte Niepel