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BGH Beschluss vom 27.03.1981 – 2 StR 94/81

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 94/81 BESCHLUSS 223.27

in der Strafsache

den Gastwirt Rudolf zZ WB aus HEMB, geboren am

GEHE 19: ir. EEE

wegen Brandstiftung

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 3. November 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde bedarf keiner Erörterung; denn das Rechtsmittel hat jedenfalls mit der Sachrüge Erfolg.

Die Verurteilung wegen vollendeter schwerer Brandstiftung wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Hiernach setzte der Angeklagte zwischen 0.30 und 0.45 Uhr in der von ihm gepachteten Diskothek "ein in einem Unterschrank hinter der Theke gelagertes Material in Brand". Als die Feuerwehr, von Hausbewohnern verständigt, den Brand gegen 3.05 Uhr löschte, waren

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"Teile des Inventars sowie Wand- und Deckenputz ... bereits erheblich beschädigt".

Diese Feststellungen reichen nicht aus, um die Annahme einer vollendeten Brandstiftung zu rechtfertigen. Nach § 306 Nr. 2 StGB genligt es nicht, daß es in einem Gebäude brennt; das Gebäude muß vielmehr selbst in Brand gesetzt sein. Dies ist nicht schon der Fall, wenn irgendein Gegenstand innerhalb des Gebäudes vom Feuer erfaßt wird, sondern trifft erst zu, wenn ein Gegenstand brennt, der - wie etwa Treppe, Fußboden, Türen oder Fenster - für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung ist (BGHSt 18, 363, 365 f.). Ein zur Einrichtung gehörender Unterschrank erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Für die Frage, ob vollendete oder nur versuchte Brandstiftung vorliegt, kommt es demgemäß darauf an, ob sich der Brand, als die Feuerwehr ihn löschte, bereits auf andere, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes wesentliche Gegenstände ausgedehnt hatte. Dies 1äßt sich dem Urteil

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Jedoch nicht entnehmen, ergibt sich insbesondere nicht aus der Feststellung, daß Teile des Inventars sowie Wand- und Deckenputz bereits erheblich beschädigt

waren. Das Inventar gehört nicht zu den insoweit wesentlichen Gegenständen; bei den Beschädigungen des Wandund Deckenputzes aber bleibt offen, ob Wand und Decke selbst schon vom Feuer ergriffen waren oder etwa nur durch eine vom Brennen anderer Gegenstände herrührende Rauchentwicklung in Mitleidenschaft gezogen worden sind.

Der Schuldspruch wegen vollendeter schwerer Brandstiftung kann deshalb keinen Bestand haben. Schumacher Mösl Meyer

Theune Niemöller