Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 25.03.1981 – 1 StR 640/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 640/81 BESCHLUSS YA
in der Strafsache
gegen
den Handelsvertreter Paul JB aus SEE, geboren am EEE 195: in ne. zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwelts und des Beschwerdeführers am 74. Januar 1982 einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 25. März 1981 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls durch das Revisionsgericht wird abgelehnt. Die Entscheidung über diesen Antrag obliegt dem Tatgericht.
Gründe§
Die Aufklärungsrüge, mit der dir !levision bearstendet, daß kein psychologischer Sachverständiger zur Glaubwürdigkeit der Zeugin Sieglinde JOB gehört worden ist, dringt durch.
Die Rüge ist in zulässiger Form erhoben, da die Revision
das Beweismittel, das Beweistnema und die Umstände mitteilt, die nach ihrer Meinung zur vermißten Beweiserhebung Anlaß geben mußte
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Die Beanstandung ist auch begründet. Zwar darf sich bei erwachsenen Zeugen der Tatrichter die nötige Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit nur dann nicht zutrauen wenn die Beweislage wegen vorliegender Besonderheiten besonders schwierig ist (BGHSt 8, 130, 131; BGH, Urteil vom 13. Mai 1975 - 1 StR 97/75). Das Landgericht selbst ist jedoch von einer - insbesondere durch Auffälligkeiten der Zeugin JB begründeten - schwierigen Beweislage ausgegangen und hat demgemäß in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung den Landgerichtsarzt Dr. DER Facharzt für Psychiatrie, als Sachverständigen und die Diplom-Psycholgn AU 215 sachverständige Zeugin zur Glaubwürdigkeit der Zeugin JB gehört. Beide Auskunftspersonen haben die allgemeine Glaubwürdigkeit der Zeugin bestätigt; sie sahen sich jedoch nicht in der Lage - Dr. BD, weil er nicht Aussagepsychologe ist, Diplom-Psychologin AB mangels entsprechender Beobachtung in der Hauptverhandlung und fehlender Exploration - zur Glaubwürdigkeit ihrer Angaben in der Hauptverhandlung Stellung zu nehmen (UA S. 22 bis 24).
Das Landgericht hat dennoch von der Einholung eines -weiteren- Glaubwürdigkeitsgutachters abgesehen, da Zweifel$- fragen aus psychiatrischer Sicht durch den Sachverständigen Dr. DB ausgeräumt worden seien und sich sonstige Besonderheiten in der Person der Zeugin nicht ergeben hätten (UA S. 50, 51). Gegen diese Beurteilung bestehen jedoch durchgreifende Bedenken. Aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt sich, daß die Sache sowohl Eigenarten der Fallgestaltung wie auch Besonderheiten in der Person der Zeugin JB aufweist, die auch nach Vernehmung des Land- 'gerichtsarztes Dr. DB und der Diplom-Psychologin AU die Beweisfrage als besonders schwierig erscheinen ließen. Die Erhebung eines sich auf die spezielle Glaubwürdigkeit der Zeugin JB erstattenden Gutachtens war geboten.
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Der Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls war abzulehnen, da die Voraussetzung des § 126 Abs. 3 i.V.m. § 120 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.
RiBGH Kuhn ist wegen Krankheit an der Unterzeichnung gehindert.
Herdegen Herdegen Ulsamer
Maul Schikora