Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 24.03.1981 – 1 StR 833/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 833/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Ursula FeEEEEEB , ohne festen Wohnsitz, geboren an EEE 1961 in WE i.d.0Pf., zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. März 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d.OPf. vom 30. Septenber 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hat das Landgericht nicht geprüft, ob sich die Angeklagte freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung des Tötungsdelikts zu verhindern, und ob sie damit wegen Rücktritts vom versuchten Totschlag straflos wurde (§ 24 Abs. 1 Satz. 2 StGB). Hierzu bestand besonderer Anlaß, weil die Angeklagte das Tatopfer Sg unmittelbar nach der Tat in das Kreiskrankenhaus Eschenbach begleitet hatte (UA S. 10, 15, 17). Dieser Vorgang bedarf zunächst in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung, insbesondere bezüglich der Vorstellungen und Absichten der Angeklagten und der Eigen-
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ständigkeit ihrer Bemühungen im Verhältnis zu den Hilfsmaßnahmen der Zeugin HE. zu der Frage, ob der Täter alle vorhandenen und ihm bekannten Verhinderungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat, sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 279, 985; Dreher-Tröndle StGE 39. Aufl. § 24 Rdn. 14).
Da die der Verurteilung zugrunde liegenden Delikte in Tateinheit stehen, nötigt der festgestellte sachlichrechtliche Mangel zur Aufhebung des gesamten Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von dem Mangel nicht betroffen sind und durch die erforderlichen weiteren Feststellungen zum Verhalten der Angeklagten nach der Tat lediglich ergänzt werden.
Auf die weiter mit der Revision geltend gemachten Rügen braucht bei dieser Sachlage nicht mehr eingegangen zu werden.
Pikart Herdegen Ulsaner Schikora Foth