Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 18.03.1981 – 2 StR 686/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 686/80 URTEIL ne. er
in der Strafsache
gegen
Heinz-Jürgen R mp sus HE. geboren am GE 19:5 in OB.
wegen fahrlässiger Tötung
2_ GE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. März 1981, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller
Dr. Meyer
B. Maier
Theune
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEER bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt GEHE au: EEE
als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Gießen vom 12. März 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Ssründe ;:
I. Der Angeklagte und seine Ehefrau waren seit vielen Jahren mit Wenzel Ho und dessen Ehefrau (Nebenklägerin) bekannt. Am Abend des 20. April 1979 saßen sie in der Wohnung des Angeklagten zusammen, spielten Karten und tranken Bier. Als der Angeklagte nach einem Spielverlust von 30 bis 60 DM feststellte, daß Hg "nogelte", forderte er ihn auf, die Wohnung zu verlassen. HB zing zwar aus dem Zimmer, im Flur hetzte er aber seinen jungen Schäferhund auf den Angeklagten. Da das Tier an dem Angeklagten hochsprang, forderte dieser Hg auf, den Hund zurückzuhalten, andernfalls werde er mit seiner Gaspistole auf das Tier schießen. HB rief den Hund nicht zurück. Der Angeklagte lief deshalb in das Schlafzimmer und holte die Gaspistole. Er sagte zu Ho. er werde von der Waffe Gebrauch machen, wenn er das Tier noch einmal auf ihn losgehen lasse. Trotzdem hetzte HB den Hund sofort wieder auf den Angeklagten, der nunmehr mindestens zwei, höchstens vier Schüsse auf das Tier abgab. Das nahm Hgg zum Anlaß, auf den Angeklagten einzuschlagen. Dieser schoß daraufhin mit der Gaspistole Hp ins Gesicht. Hl 1ieß vom Angeklagten ab und hielt beide Hände vor das Gesicht. Der Angeklagte brachte die Pistole wieder ins Schlafzimmer, wo er sie auf das Nachtschränkchen legte. Dann kehrte er in den Flur zu HMM zurück, legte ihm die Hand auf die Schulter und sagte, das habe er davon, er könne sich aber die Augen auswaschen, damit es nicht mehr so brenne. Trotz dieser Bemerkung ging HB erneut auf den Angeklagten los, der versuchte, den Angreifer abzuwehren. Im Verlauf des Gerangels wurde von HB das Lederband der Armbanduhr des Angeklagten durchgerissen sowie dessen Hemd an mehreren Stellen beschädigt. Hs Arängte den Angeklagten, der ständig zurückwich, in das Schlafzimmer, bis dieser
sich, halb sitzend, halb liegend auf dem Bett befand. Dabei schlug FB zehrmals auf ihn ein und traf ihn unter anderen ar. der Cberlippe. Die Kampfkraft HM: war allerdings beein“rächtigt. Das Tränengas hatte ein starkes Tränen der Augen bewirkt, so daß er nur verschwommen sehen konnte, Ferner war durch die Alkoholbeeinflussung "Blutalkoholkonzentration von ca. 2,3 bis 2,4%0) sein Gieichgewicht gestört. Diese Wirkung wurde durch das Tränengas noch verstärkt. Während Hg de: Angeklagten angriff, nahm dieser "das wutverzerrte Gesicht des Hg wahr, das sich dicht vor ihm befand". Der Angeklagte, der vor körperiichen Verletzungen Angst hatte, ergriff ein Messer, dessen Klinge 12,5 cm lang war und versetzte HEEEEB sechs Stiche. Einer der Einstiche reichte bis in die Bauchhöhle und führte zu Darmverletzungen. Der letzte Stich drang in den Brustkorb und eröffnete die Hauptschlagader. Die anderen Stiche hatten nur Hautverletzungen zur Folge. Außer dem letzten Einstich, dessen Kanal fast senkrecht verlief, hatten alle anderen eine Neigung von unten nach oben. Die Eröffnung der Hauptschlagader führte zum alsbaidigen Tod HB».
Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe zwar in einer Notwehrlage gehandelt, mit dem Einsatz des Messers aber ein Mittei angewandt, das zur Abwehr des Angriffs nicht erforderlich gewesen sei. Da er sich in einem Irrtum befunden habe, könne ihm ein vorsätzliches Handeln nicht vorgeworfen werden. Es hat ihn wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteiit und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat es die Einziehung der Tatwaffe angeoränet.
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Rechts rügt.
li. Das Rechtsmittel hat die Aufhebung des Urteils zur Folge.
können. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß auch diese Umstände dem Angeklagten bekannt waren. Wenn das Schwurgericht trotzdem zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe
Angriffs erforderliche Verteidigung verkannt", so drängt sich der Verdacht auf, daß das Landgericht die Unterschiede zwischen einem Tatbestands- und einen Verbotsirrtum nicht beachtet hat. Das gilt um so mehr, als es im Urteil im Anschluß an jenen Satz heißt, der Angeklagte habe angenommen, daß er zur Abwehr des von HB gegen inn gerichteten An-
tieung zum Einsatz des Messers) befunden habe, nicht widerlegt werden können. Danach hatte seine Einlassung die Behauptung eines Verbots- und nicht eines Tatbestandsirrtums zum Inhalt. Im Falle eines (vermeidbaren) Verbotsirrtuns wäre der Angeklagte aber nicht wegen einer Fahrlässigkeits-, sondern wegen einer Vorsatztat zu verurteilen.
Da das Urteil schon wegen dieses rechtlichen Bedenkens zuungunsten des Angeklagten aufgehoben werden muß, kann dahingestelit bleiben, ob aus der Richtung des letzten Einstichs zu folgern ist, daß sich A bereits nach dem fünften, und nicht erst nach dem letzten Stich (wie das Landgericht festgestellt hat) vom Angeklagten gelöst hat und ob deshalb im Zeitpunkt, als der Angeklagte ihm den tödlichen Stich versetzte, überhaupt noch ein Angriff vorlag.
2. Das Urteil muß aber auch zugunsten des Angeklagten aufgehoben werden. Zwar hat nicht dieser, sondern die Nebenklägerin Revision eingelegt. Jedoch findet hier §§ 301 StPO Anwendung. Nach dieser Vorschrift wirkt jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel auch zugunsten des Angeklagten. Dasselbe gilt für das Rechtsmittel eines Nebenklägers (BGH NJW 1953, 1521).
a) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen bestehen Bedenken gegen die Folgerung des Schwurgerichts, dem Angeklagten hätten weniger gefährliche Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gestanden.
Soweit es meint, daß er mit der Gaspistole hätte schießen können, geht die Begründung schon deshalb fehi, weil die Waffe nur mit sechs Patronen geladen gewesen war (S. 5 UA) und der Angeklagte mindestens zweimal, höchstens
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viermal auf den Hund geschossen (S. 6 UA) und einen oder zwei Schüsse aur Ho abgegeben hatte (S, 18 UA). Angesichts dieser Feststellungen ist nach dem Grundsatz "in QAubio pro reo" davon auszugehen, daß sich im Zeitpunkt des Einsatzes des Messers keine Patrone mehr in der Pistoie befand,
Ferner hat das Landgericht nicht die Frage erörtert, ob die von ihm aufgezeigten Mittel (Zuhilferufen der beiden Frauen sowie Schießen oder Schlagen mit der Pistole) geeignet gewesen wären, mit Gewißheit eine sofortige Beendigung des Angriffs zu gewährleisten (vgl. hierzu BGH GA 1969, 23 f). Einer Behandlung dieser Frage hätte es bedurft, da Hai erst, nachdem der Angeklagte sechsmal auf ihn eingestochen hatte, von der Fortsetzung des Aneriffs abgelassen hat.
b) Weitere Bedenken ergeben sich bezüglich der Ausführungen des Schwurgerichts zu § 33 StGB. Im Urteil heißt es, zwar habe der Angeklagte davor Angst gehabt, von Hein geschlagen zu werden; dies sei Jedoch auch nach seiner Darstellung nicht der entscheidende Grund für die Annahme des Gerechtfertigtseins seiner Verteidigung gewesen; angesichts der in § 33 StGB bestimmten (völligen) Straflosigkeit müsse ein durch die Furcht bedingter Störungsgrad verlangt werden, bei dem die Fähigkeit, das Geschehen richtig wahrzunehmen und zu verarbeiten, erheblich reduziert sei; dieser Grad sei aber beim Angeklagten nicht erreicht gewesen.
Soweit es sich bei diesen Darlegungen um Feststellungen handelt, sind sie lückenhaft, da die Einlassung des Angeklagten hierzu nicht ausreichend wiedergegeben
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ist. Der Senc; kann deshalb nicht prüfen, ob äle Schlußfalgerung
des Landgerichts, die Angst sei nicht der entscheidende Gruni gewesen, mit den sonstigen festsiellungen vereinbar ist. Insoweit ergeben sich Bedenken, da der Angeklagte vor dem Ängreiter Hg ständig zurückgewichen war und erst denn zum Messer griff, als er sich auf dem Bett befand und des "wutverzerrte Gesicht" As umnittelbar vor sich sak.
Vor ailem ist darauf hinzuweisen, daß der Bundesgerichtshof auch nach der Neufassung der Vorschrift über den (intensiven) Notwehrexzeß daran festgehalten hat, daß deren Anwendbarkeit nicht das Überwiegen eines der in § 33 StGB angeführten (asthenischen) Affekte voraussetzt {SCH, Urteil vom 26. Oktober 1976 - 5 StR 571/76 - mit Fundnachweisen sowie Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 5 StR 723/77 -).
c) Ferner sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich nicht bedenkenfrei. Das Schwurgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er es "in besonders schwerwiegendem Umfang" unterlassen habe, abzuwägen, daß er nicht einen betrunkenen und durch den zuvor von ihm abgegebenen Schuß sehbehinderten Bekannten und Gast mit einem Messer tödlich verletzen dürfe. Hier ist nicht erkennbar, was mit der wörtlich wiedergegebenen Formulierung gemeint sein soll. Möglicherweise hat das Landgericht unbeachtet gelassen, daß die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten noch höher war als bei Hacker (ca. 2,8%0).
3. In der neuen Entscheidung wird vom Landgericht zu beachten sein, daß bei einer eventuellen Fahrlässigkeitsprüfung auch der damalige Angstzustand des Ange-
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klagten mitzuberücksichtigen und daß im Falle seiner Verurteilung wegen einer Fahrlässigkeitstat eine Einziehung der Tatwaffe nur unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB zulässig ist.
Schumacher Müller Meyer
Maier Theune