Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 18.03.1981 – 2 StR 26/81
2. Strafsenat
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94 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 26/81 URTEIL 8.3.07
in der Strafsache
Ulrich 5 EEE au: A, Zevoren an
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
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Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18, März 1981, an der teilgenommen haben;
Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshor
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte EEE
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteiı des Landgerichts Bonn vom 11. Juli 1980
1. aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle II 2 a der Urteilsgründe wegen fortgesetzten Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,
3. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angaklagte nur wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln verurteilt ist,
Ii. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr für das Revisionsverfahren auf 1/4 ermäßigt. Der Staatskasse fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zur Last, soweit das Verfahren eingestellt wurde.
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Von Rechts wegen
und wegen eines weiteren "fortgesetzten Vergshens geger das Betäubungsmittelgesetz in Tateinheit zit Bannbruch" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt,
Diese Entscheidung greift die Revision des Angeklagten mit der Verfahrensrüge und der Sachbeschwerce an. Das Rechtsnittel ist teilweise begründer,
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ii. i. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt “nd 3eskalb unzulässig 78 344 Abs. 2 Satz 2 Stpo,, Die von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der
des Verfahre.:s im Falle II 2 a der Urteilsgründe, da
verurteilt, weil er vor Weihnachten: 1976 und in den Moraten Januar und Februar 1977 fortgesetzt Rauschgift
zum Eigenverbrauch erworben hatte, Im vorliegenden Verfahren wird ihm im Falle II 2 ader Urteilsgründe angelastei, aufgrund eines einheitlichen Vorsatzes (Gesamtg Heroin besessen zu haben. Beiden Vorwürfen liegt ein aach der Auffassung des Lebens einheitlicher geschichtlicher Vorgang und damit die gleiche Tat im Sinne von
§ 264 StPO zu Grunde: Der Erwerb zum Eigenverbrauch von und das Handeitreiben mit Heroin erstreckten sich im weseitlichen über den gleichen Zeitraum - nach den Feststel-Jungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte auch noch im März 1977 Heroin {UA S, 7) - und in beiden Fällen handelte der Angeklagte mit Gesamtvorsatz,
Es liegt nahe, daß der Angeklagte sowohl das Heroin, das er für sich verbrauchte, als auch Jenes, weiches er dem Zeugen N weiterverkaufte, nicht jeweils gesondert, sondern bei einer oder mehreren Gelegenheiten gemeinsam erwarb. Jedenfails muB davon zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1985 - 2 StR 585/80); denn gegenteilige Feststellurgen sind
Nauptverhandlung nicht zu erwarten,
Last gelegte Verzehen des fortgesetzten Handeltreibens mit Heroin in Tateinheit mit dem fortgesetzten Erwerb zum Eigenverbrauch, der Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts Köln war (vgi. BGH, Beschluß von
20. September 1979 - 1 StR 334/79).
Urteilstenor genannten Form zu ändern. Neben einer Ver. urteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittein im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMc kommt
eine Bestrarung wegen einfachen Bannbruchs nicht in
Es kann Jedoch susgeschiossen werden, daß sich die fehlerhafte Verurteilung wegen tateinheitiich begangenen
-e.
des § 379 40 (UA Ss. 41). In diesem Rahmen hat es den /er-
Stoß gegen die Abgabenordnung nicht zusätzlich strafer-Schwerend bewertet,
gerichts Köln vom 12. Oktober 1977, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und die Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem vorliegenden Verfahren bestehen,
Schumacher Müller Meyer
Maier Theune