Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 17.03.1981 – 5 StR 87/81

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

Karl-August H u au: u, geboren an EB 1943 in ram,

wegen Betruges u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 1 und 3

auf Antrag des Generalbundesanwalts am

17.März 1981, zu 2 bis 4 einstimmig, beschlossen:

1.

Das Verfahren wird im Fall III 7 der Urteilsgründe (Punkt 4 c der Anklage;

UA S.18) nach § 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28.Oktober 1980 nach § 349 Abs.4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs.2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Zur Festsetzung der Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Da das Verfahren im Fall III 7 der Urteilsgründe nach § 154 Abs.2 StPO eingestellt worden ist, hat die Gesamtstrafe keinen Bestand. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten, die das Landgericht im Fall III 7 der Urteilsgründe verhängt hat, Einfluß auf die Gesamtstrafe gehabt hat.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel