Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 12.03.1981 – 1 StR 56/81
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 56/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Raddomir Nee aus Cem,
geboren am EEEE> 1941 in KR (Jugoslawien), zur Zeit in Haft,
wegen versuchten Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 12. März 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 30. Oktober 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
Zwar kann - entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts - davon ausgegangen werden, daß der Tötungsversuch beendet war. Das Landgericht hat jedoch nicht geprüft, ob sich der Angeklagte freiwillig und ernsthaft bemüht hat, die Vollendung zu verhindern, und ob er damit wegen Rücktritts straflos wurde (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB). Hierzu bestand besonderer Anlaß, weil der Angeklagte der Verletzten unmittelbar nach der Tat (UA S. 31) angeboten hatte, "sie mit seinem PKW zu. der Wohnung in der Grabenstraße oder zu einem Arzt zu fahren" (UA S. 12). Dieser Vorgang bedarf zunächst in tatsächlicher Hinsicht weiterer Aufklärung, insbesondere bezüglich der Vorstellungen des Angeklagten und zu der Frage, ob der Angeklagte damit alle vorhandenen und ihm bekannten Verhinderungsmöglich-
keiten ausgeschöpft hatte; hieran sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 279; MDR 1978, 985; Dreher-Tröndle StGB, 39. Aufl. § 24 Rdn. 14).
Da schon dieser Mangel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nötigt, braucht auf die vom Revisionsführer behaupteten und vom Generalbundesanwalt angeführten weiteren Rechtsfehler nicht mehr eingegangen zu werden.
Pikart Woesner Herdegen Schikora Foth