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BGH Beschluss vom 27.02.1981 – 2 StR 643/80

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 643/80 BESCHLUSS 27.2.5

in der Strafsache

gegen

den Schlosser Bravar Pejo V GEB , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am

EEE 195. in ZUR (Jugoslawien), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

FT

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 1981 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5. September 1980, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Landgerichts vom 6. Mai 1980 verworfen worden ist, aufgehoben, weil nach Vorlage der Vollmacht des Wahlverteidigers am 31. Juli 1980 (Bd. II Bl. 481, 482) die erste wirksame Urteilszustellung am 3. November 1980 erfolgt (Bd. II Bl. 495 R, 496) und somit

die Revisionsbegründung am 1. September 1980 (Bd. II Bl. 464 c) rechtzeitig eingegangen ist.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 1980 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

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sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schumacher Mösl Müller

Meyer Maier