Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981

BGH Beschluss vom 24.02.1981 – 5 StR 647/80

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Industriekaufmann Thilo WED aus nei. geboren an GE 1950 in vg.

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2- P/A

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am 24.Februar 1981 - zu 2 einstimmig - beschlossen;

1. Der Antrag des Angeklagten, ihn für eine weitere Revisionsbegründung wieder in den vorigen Stand einzusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Der bestellte Verteidiger hat die Revision innerhalb der Frist des § 345 Abs.1 StPO zulässig mit der Sachrüge begründet. In solchen Fällen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eineWiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensbeschwerden

in der Regel ausgeschlossen (BGHSt 1,44; 14,330,332). So ist es auch hier. Der Antragsteller hat die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt, sondern es lediglich unterlassen, in der Rechtfertigungsschrift die Verfahrensbeschwerde in einer den Anforderungen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise zu begründen. Daß er hieran durch Maßnahmen des Gerichts gehindert worden sei, ist nicht dargetan. Der Antragsteller behauptet nicht einmal, daß sein Verteidiger das schon bei Einlegung der Revision angebrachte Gesuch um Überlassung der Akten nach Absetzung des Urteils nach dessen Zustellung wiederholt hätte und daß es dem Verteidiger verwehrt worden wäre,

die Sıtzungsniederschrift auf der Geschäftsstelle einzusehen.

_3_ P/E

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 26.Juni 1980 wird nach § 349 Absatz 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki