Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 19.02.1981 – 1 StR 812/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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fZ BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 812/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Schlosser Arthur MWED aus Lil, geboren am EEE 1955 in IWM/Cde. Ep (Österreich),
wegen Beihilfe zum Diebstahl
BI
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
1. Bei der Bedeutung, die das Landgericht den zeitlichen Abläufen in der Tatnacht beimaß, hätte es sich nicht mit der Vernehmung des Zeugen P@&Mib über das, was ihm die Bewohnerin des Bankgebäudes, Frau KR, über die vermutliche Tatzeit mitgeteilt hatte, begnügen dürfen. Es hätte vielmehr durch Vernehmung dieser Zeugin versuchen müssen, zuverlässig aufzuklären, ob sie infolge der in den Bankräumen entstandenen Geräusche schon um 1.30 Uhr (so der Zeuge Pelich) oder erst um 2.15 Uhr (so Frau Konrad bei ihrer polizeilichen Vernehmung) erwachte. Ob das Gericht es bei der Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen bewenden lassen darf, ist eine Frage der Aufklärungspflicht (vgl. BGHSt 17, 382, 384). Sie ist hier - wie die Revision zu Recht rügt - verletzt.
2. Gleiches gilt, soweit die Strafkammer davon ausgeht, die in den Greifrillen der beim Tatbeteiligten Karaca gefundenen Rohrzange gesicherten Metallspäne stimm-
ten mit dem Material des beschädigten Zylinderschlosses überein (UA S. 12), und hieraus Schlüsse auf die Täterschaft des Ki - und zugleich die Beteiligung des Angeklagten - zieht. Die Strafkammer war gehalten, den Untersuchungsbericht der Bundespolizeidirektion Linz vom
23. Januar 1980 (Bl. 247 - 248 d.A.) zur Wahrheitsfindung heranzuziehen. Dort wird ausgeschlossen, daß die am Schloß verursachten Spuren von dieser Rohrzange herstammen. Wäre das auch in der Hauptverhandlung so festgestellt worden, so hätten sich Erörterungen darüber aufgeärängt, ob der Materialgleichheit unter diesen Umständen überhaupt Bedeutung beigemessen werden konnte.
3. Deshalb kann das Urteil nicht bestehenbleiben.
Bei der neuen Verhandlung wird es sich - falls wiederum Materialgleichheit an Werkzeug, Hose und Tresor eine Rolle spielt - empfehlen, zu erörtern, welcher Beweiswert dieser Gleichheit jeweils zukommt, ob individuelle Zuordnung möglich ist oder ob es sich um Stoffe handelt, die vielfach vorkommen, so daß die Übereinstimmung geringere Aussagekraft hat.
4. Falls es wieder zur Verurteilung kommt, wird zu berücksichtigen sein, daß beim Gehilfen die Frage, ob der Strafrahmen des § 243 StGB anzuwenden ist, gesondert - unabhängig von der Bestrafung des Haupttäters - geprüft wer-
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den muß (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 1980 - 1 StR 169/80 -; Dreher-Tröndle, StGB, 40. Aufl. § 46 Rdn. 49).
Pikart Kuhn Ulsamer Maul Foth