Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1981
BGH Beschluss vom 12.02.1981 – 1 StR 821/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ad
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 821/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Maurer Eduard H mp aus FB, geboren am ED 19.5 ir. cum,
wegen Hehlerei u.a.
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 1981 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 2. Oktober 1980 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit der Angeklagte im Falle I. 3. b) der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe (Nr. 2 des Urteilsspruchs).
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Soweit die Revision des Angeklagten sich gegen die Verurteilung in den Fällen I. 1. bis 3. a) der Urteilsgründe wendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Weder der diese Fälle betreffende Schuldspruch noch die in diesen Fällen verhängten Strafen sind zu beanstanden.
2. Die Verurteilung im Falle I. 3. b) der Urteilsgründe kann jedoch keinen Bestand haben. Das hat zur Folge, daß auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht bestehenbleiben kann.
Die Gründe der Teilaufhebung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 5. Januar 1981 zutreffend wie folgt dargelegt:
„Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer einen Beweisamtrag der Verteidigung auf _Vernehmung der Mutter des Angeklagten ohne weitere Begründung als bedeutungslos zurückgewiesen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Beschluß, mit dem ein Beweisamtrag abgelehnt wird, weil die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), erkennen lassen, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache annimmt (BGHSt 2, 284, 286; BGH NJW 1953, 35, 36; BGH bei Dallinger MDR 1970, 560; BGH, Urteil vom 15. April 1980 - 1 StR 848/79). Das ist erforderlich, damit der Angeklagte und sein Verteidiger sich sachgemäß auf die Verfahrenslage einrichten können; auch das Revisionsgericht kann erst dann beurteilen, ob der Beweisamtrag rechtsirrtumsfrei abgelehnt worden ist. Eine fehlende Begründung kann nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn die Bedeutungslosigkeit für alle Verfahrensbeteiligten ganz offensichtlich ist (BGH, Beschluß vom
12. Juli 1979 - 3 StR 229/79 (L) - mit weiteren Nachweisen).
Die Bedeutungslosigkeit der behaupteten Tatsache
lag hier nicht auf der Hand. In dem Beweisamtrag
war die Behauptung aufgestellt worden, daß der Angeklagte am Tattag seinen schwer erkrankten Vater wegen einer akuten Erkrankung zum Arzt gefahren habe. Mit dieser Behauptung wollte der Angeklagte ersichtlich die tatsächlichen Voraussetzungen eines entschuldigenden Notstands oder zumindest eine strafmildernde Motivation für das Fahren ohne Fahrerlaubnis darlegen. Aus der von der Strafkammer in den Urteilsgründen nachgeschobenen Begründung der angenommenen Bedeutungslosigkeit ergibt sich indessen, daß der Tatrichter meinte, die Beweisbehauptung betreffe nicht die verfahrensgegenständliche Tat, sondern einen weiteren Fall des Fahrens ohne Fahrerlaubnis an jenem Tattag. Es liegt auf der Hand, daß eine entsprechende Begründung des den Beweisamtrag ablehnenden Gerichtsbeschlusses dem Angeklagten Gelegenheit zur Klarstellung seines Begehrens gegeben hätte.
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages kann das Urteil im Fall I. 3 b) der Urteilsgründe beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß die die ' Beweisbehauptung bestätigende Vernehmung der Mutter
des Angeklagten den Tatrichter zu einer zumindest milderen Beurteilung der Tat hätte veranlassen kön-
nen."
Pikart Woesner Herdegen
Maul Schikora